Appenzell Ausserrhoden

Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben

örtliche Zuständigkeit:

Die Schlichtungs- und Beratungsstelle ist für den ganzen Kanton für Streitigkeiten zuständig, welche die Diskriminierung einer Person auf Grund ihres Geschlechts in einem Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht zum Gegenstand haben.

sachliche Zuständigkeit:

Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag die Schlichtung und Beratung einem anderen Organ überträgt oder wenn eine Streitigkeit ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis betrifft.

Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist sachlich zuständig für Gleichstellungsfragen (Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht). Sie vermittelt und berät in Diskriminierungsfällen (z.B. direkte oder indirekte Benachteiligung wegen des Zivilstands, der familiären Situation, einer Schwangerschaft; ungleicher Lohn für gleiche Arbeit, Nachteile bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz). Das Ziel der Schlichtungsstelle in einem Verfahren ist es, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Für alle anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zuerst ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Vermittler zu durchlaufen, bevor ein arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren beim Kantonsgericht eingeleitet werden kann. Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie auch beim Kantonsgericht.

Verfahren:

Es ist ein formloses Verfahren mit dem hauptsächlichen Ziel, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Das kann geschehen durch:

  • Einigung (d.h. Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, in dem die umstrittenen Punkte geregelt werden)
  • Klageanerkennung (d.h. die beklagte Prozesspartei anerkennt den Standpunkt der klagenden Partei)
  • Klagerückzug (d.h. die klagende Prozesspartei anerkennt den Standpunkt der beklagten Partei)

Kommt es zu keiner Einigung, stellt die Schlichtungsstelle das förmlich fest, woraufhin jede Prozesspartei innert 3 Monaten an das Kantonsgericht gelangen und gerichtliche Beurteilung verlangen kann. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Begehren einstweilen als zurückgezogen. Die Schlichtungsstelle kann keine Entscheide fällen.
Das Verfahren ist kostenlos, und es dürfen keine Entschädigungen zugesprochen werden.

Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier.
 

Die Schlichtungsstelle ist über folgende Adresse erreichbar:
Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben
Schützenstrasse 1A
9100 Herisau

Tel. 071 343 63 54 (telefonische Beratung nur Mo-Fr, jeweils 08.15 – 11.45 Uhr, persönliche Beratung nur nach telefonischer Voranmeldung)
Mail: schlichtungsstelle@ar.ch

Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben
Schützenstrasse 1A
9100 Herisau

Tel.: 071 343 63 54
Fax: 071 353 64 20

Bürozeiten:
telefonische Auskünfte Mo-Fr, 08.15 - 11.45 Uhr
persönliche Beratung nur mit telefonischer Voranmeldung