Auf wirkliche Risikoaktivitäten beschränken
12.04.2012Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden antwortet im Rahmen der Vernehmlassung zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten – und drängt auf eine Überarbeitung; die Verordnung soll präziser sein und sich auf wirkliche Risikoaktivitäten beschränken.
Das Parlament hat 2010 das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten verabschiedet. Dieses geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, die im Nachgang zu den schweren Unfällen im Berner Oberland (Saxetbach und Bungee-Unfall in Stechelberg) eingereicht wurde. Das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gelangt nun mit der Vernehmlassung des Entwurfs der Verordnung zum Bundesgesetz an die Kantone.
Kommerzielle Anbieter von Risikosportarten, aber auch die Tätigkeiten als Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter und Kletterlehrer, die im gebirgigen Gelände und in Bach- und Flussgebieten betrieben werden, brauchen von Bundesrechts wegen eine Bewilligung. Die Verordnung betrifft den Kanton direkt, denn ein Grossteil der Ausserrhoder Fläche ist als 'gebirgiges Gelände' eingestuft. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist mit dem Verordnungsentwurf deshalb nur teilweise einverstanden; er gehe in einzelnen Punkten zu weit, reguliere zu stark und präzisiere einige wichtige Punkte nicht. So würde beispielsweise eine kommerzielle Schneeschuhtour auf den Gäbris nur noch durch einen Wanderleiter oder Bergführer mit eidg. Fachausweis möglich. Dafür wäre vorgängig eine Bewilligung einzuholen. Bei erheblicher Lawinengefahr könnte zudem nur ein Bergführer mit eidg. Fachausweis die Gruppe begleiten. Dies würde das Bergführerwesen zwar stärken; aber die Selbstverantwortung und Selbstregulierung der Privaten gleichzeitig zu stark in den Hintergrund rücken.
Auch ist der Regierungsrat der Ansicht, dass sich beispielsweise die Anforderungen an Leitende auf wirkliche Risikoaktivitäten beschränken sollen, d.h. Aktivitäten im alpinen Raum. Mindestens in den hügeligen Voralpen des Appenzellerlandes erachtet er deshalb eine Bewilligung – gemessen an der Gefahrenlage – als unverhältnismässig.

