Beheizte Freiluftbäder
Bewilligungspflicht (Art. 12e kEnV)
Beheizte Freiluftbäder mit mindestens 8 m3 Inhalt sind bewilligungspflichtig. Die energierechtliche Bewilligung wird von der Gemeinde erteilt.
Einzelheiten zum Vollzug finden sich in der Vollzugshilfe EN-11, Beheizte FreiluftbäderÖffnet Link in neuem Fenster, der Konferenz kantonaler Energiefachstellen EnDK.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung bei Nutzung erneuerbarer Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme
Heizungen im Freien werden ohne Weiteres bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Als erneuerbare Energien gelten Holz und Sonne. Abwärme darf genutzt werden, wenn sie nicht für andere Zwecke wie z.B. Raumheizung oder Brauchwassererwärmung einsetzbar ist.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung beim Einsatz einer Wärmepumpe
Ein mittels elektrischer Wärmepumpe beheiztes Freiluftbad wird bewilligt, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

