Ortsfeste Heizungen im Freien
Bewilligungspflicht
Als Heizungen im Freien gelten Wärmeabgabesysteme, die Wärme ausserhalb geschlossener Räume abgeben wie z.B. Vorplatzheizungen, Rampenheizungen, Terrassenheizungen und Dachrinnenheizungen. Diese auch als Aussenheizungen bezeichneten Wärmeabgabesysteme sind bewilligungspflichtig. Die energierechtliche Bewilligungspflicht betrifft ausschliesslich im Freien eingesetzte ortsfeste Heizungen. Heizungen, die für eine Veranstaltung von kurzer Dauer (z.B. einige Tage im Jahr) aufgestellt werden, sowie mobile Heizstrahler fallen nicht darunter. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist die Gemeinde.
Einzelheiten zum Vollzug finden sich in der Vollzugshilfe EN-10, Heizungen im FreienÖffnet Link in neuem Fenster, der Konferenz kantonaler Energiefachstellen.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung bei Nutzung erneuerbarer Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme
Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Als erneuerbare Energien gelten Holz und Sonne sowie Geothermie, sofern diese ohne Einsatz einer Wärmepumpe erfolgt. Abwärme darf genutzt werden, wenn sie nicht für andere Zwecke wie z.B. Raumheizung oder Brauchwassererwärmung einsetzbar ist.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung bei Nutzung nicht erneuerbarer Energien
Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss die Sicherheit von Personen und Sachen (auch Tieren) oder der Schutz technischer Einrichtungen eine Aussenheizung erforderlich machen. Zweitens dürfen bauliche und betriebliche Massnahmen zu deren Schutz nicht ausführbar sein oder deren Realisierung müsste unverhältnismässig sein. Drittens muss die mit nicht erneuerbaren Energien betriebene Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sein.

