Appenzell Ausserrhoden

Anschlüsse an Wärmenetze

Symbolbild Fernheizgruppe

Bestehende Wärmequellen oder Wärmeversorgungsnetze sollen nach Möglichkeit optimal genutzt werden. Die Wärmenetze können unterschiedlicher Art sein.

Beitragssätze

Pauschalbeitrag 

bis 20 kW Anschlussleistung
pauschal Fr. 2000.-

Leistungsabhängiger Beitrag

ab 20 kW Anschlussleistung
Fr. 100.- / kW

Maximalbeitrag 

Fr. 5000.-

Bedingungen:

 

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2. Der Fernwärmeanschluss muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende, ganzjährig bewohnte oder genutzte Gebäude mit Wärme versorgen.
  3. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  4. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  5. Gebäude: Beiträge erhalten neu erstellte Anschlüsse an Wärmenetze, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes decken. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist. Die gesamte Nennleistung von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern (Strom, Gas, Öl) darf maximal 25% der Nennleistung des geplanten Anschlusses betragen.
  6. Gebäude: Es werden nur Anschlüsse an Wärmenetze unterstützt, welche ihre Energie an bestehende Gebäude abgeben. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  7. Prozessenergie: Beiträge erhalten neu erstellte Anschlüsse an Wärmenetze, die die Prozessenergie nutzen. Die für interne Prozesse genutzte Energie (z.B. für Biogas-Fermenter) ist nicht förderungsberechtigt.
  8. Unterstützt werden Anschlüsse an Wärmenetze, die Wärme aus erneuerbaren Energien (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme), aus Abwärme oder aus fossilen Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen nutzen. Es sind nur solche Wärmenetze beitragsberechtigt, bei denen mindestens 80% des Nutzenergieanteils durch erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme-Kraft-Kopplung abgedeckt wird. Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen müssen wärmegeführt sein sowie einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 33% und einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 90% aufweisen. Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4 erreichen.
  9. Es werden nur neue Anschlüsse unterstützt. An Sanierungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
  10. Beiträge erhalten Wärmenetzanschlüsse bis 50 kW Anschlussleistung. Bei grösseren Anlagen wird nur eine Leistung von 50 kW angerechnet.
  11. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein MINERGIE-Gebäude ist nicht möglich.
  12. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und ausgeführt werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förderbeitrag verweigert werden.
  13. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

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