Appenzell Ausserrhoden

Automatische Holzfeuerungen ab 70 KW

Symbolbild Gewinnung von Waldholzschnitzel

Im Vordergrund steht die thermische Nutzung des Energieholzes. Im Leistungsbereich ab 70 kW sollen automatische Holzenergieanlagen (Holzschnitzel, Pellets, etc.) unterstützt werden, da aufgrund der ländlichen Strukturen in unserem Kanton vor allem Anlagen in obengenanntem Leistungsbereich Anwendung finden.

Beitragssätze

Neuanlage

Fr. 50.- pro MWh/a

Ersatzanlage
(mind. 15 Jahre alt) 

25% des Förderansatzes für eine Neuanlage

QM Holzheizwerke 

Übernahme der Kosten bei Anlagen ab 300 kW Gesamtwärmeerzeugerleistung und mit Fernwärmenetz

Es werden maximal 2'500 Jahres-Betriebsstunden angerechnet.
Der maximale Beitrag beträgt: Fr. 80’000.-.

Bedingungen:

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2. Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
  3. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  4. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  5. Grundsätzlich muss eine Holzschnitzelanlage mit Wald- oder Restholz versorgt werden, welches aus der Region stammt. Die Anlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und alle gesetzlichen Vorschriften einhalten:
    • Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. September 2007) für Holzfeuerungen müssen eingehalten werden.
    • Installierte Holzheizkessel bis zu einer Nennwärmeleistung von 300 kW müssen über das „Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz“ verfügen.
    • Mindest-Lastbereich Holzfeuerungskessel: 30-100%
    • Feuerungstechnischer Wirkungsgrad im gesamten Lastbereich: hF > 87%
    • Abstrahlverluste: qst < 2% bez. Kessel-Nennleistung
    • Einbau eines geeichten Wärmezählers bei der Holzfeuerung bzw. beim Abgang ans Wärmenetz. Bei bivalent betriebenen Anlagen ist pro Wärmeerzeuger ein Wärmezähler zu installieren.
    • Minimale Nennleistung der Holzfeuerung: > 70 kW
  6. Eine gleichzeitige Förderung mit anderen kantonalen Förderbereichen Energie ist nicht möglich.
  7. Eine Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Abnahmemessung (gemäss LRV).
  8. Anlagen mit mehr als 2500 Vollbetriebsstunden, oder zur Prozesswärmegewinnung, oder zur Stromerzeugung sowie für holzverarbeitende Betriebe sind von der Förderung ausgeschlossen.
  9. Für erdverlegte Fernleitungen ist der Nachweis zu erbringen, dass die minimalen UR-Werte gemäss Energiegesetzgebung eingehalten sind.
  10. Fachgerechte Planung gemäss QM Holzheizwerke mit Q-Beauftragtem bei Anlagen mit einem Fernwärmenetz bei einer Gesamtwärmeerzeugerleistung grösser 300 kW.
  11. Unterstützt wird auch der Ersatz einer Holzfeuerungsanlage, sofern sie mehr als 15 Jahre alt ist.
  12. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

Neutrale Energieberatung

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