Erdsonden-Wärmepumpen
Förderung des Ersatzes von Elektrodirektheizungen sowie von Öl- und Gasheizungen durch Erdsonden-Wärmepumpenanlagen in bestehenden Wohngebäuden.
Eine Erdsonden - Wärmepumpe entzieht dem Erdreich Wärmeenergie und hebt diese mit Hilfe eines in der Regel elektrisch angetriebenen Kompressors auf ein verwertbares höheres Temperaturniveau an, um damit Gebäude oder andere Einrichtungen beheizen zu können.
Beitragssätze
EFH / ZFH | MFH ab 3 Wohnungen | |
Ersatz für Elektrodirekt-, Öl-/Gasheizung | Fr. 5'000.- | Fr. 7'000.- |
Bedingungen:
- Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
- Die Erdsonden-Wärmepumpenanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende, ganzjährig genutzte Wohnbauten mit Wärme versorgen.
- Unterstützt wird nur der Umstieg von Öl-, Gas- oder Elektrodirektheizungen durch Erdsonden-Wärmepumpen.
- Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Bei eingereichten Gesuchen, bei welchen vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wurde, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
- Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden. Die Wärmepumpe muss so ausgelegt werden, dass sie bei der Auslegungstemperatur den gesamten Leistungsbedarf ohne Elektroeinsätze decken kann.
- Beiträge erhalten neu installierte Erdsonden-Wärmepumpenanlagen, die mindestens den Wärmeenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes für Heizung decken und keine zusätzliche andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist.
- Die installierte Wärmepumpe muss über eine Prüfung gemäss EN 14511 oder EN 255, das „DACH Gütesiegel“ (siehe www.fws.chÖffnet Link in neuem Fenster) oder gleichwertige Prüfung verfügen. Die Erdsonde muss durch eine „Erdwärmesonden-Bohrfirmen mit Gütesiegel“ abgeteuft werden.
- Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
- Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
- Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine MINERGIE-Sanierung ist nicht möglich.
Gesuchsunterlagen
Links zu den Förderbereichen
- Energiediagnosen von Gebäuden
- Das Gebäudeprogramm
- kantonale Zusätze zum Gebäudeprogramm
- MINERGIE-Gebäude
- Thermische Sonnenkollektoranlagen
- Photovoltaikanlagen
- Erdsonden-Wärmepumpen
- Holzfeuerungen bis 70 kW
- Automatische Holzfeuerungen ab 70 kW
- Anschlüsse an Wärmenetze
- Fernwärmenetze zur Nutzung von Abwärme
- Machbarkeitsstudien
- Spezialanlagen
- Beiträge an energiepolitische Massnahmen der Gemeinde


