Appenzell Ausserrhoden

Fernwärmenetze zur Nutzung von Abwärme

Sybolbild Fernwärmeleitung

An diversen Standorten wird infolge industrieller und gewerblicher Prozesse Abwärme an die Umgebung ungenutzt abgegeben. Durch die Erstellung von Fernwärmenetzen an geeigneten Standorten kann diese Abwärme nutzbringend zur Gebäudebeheizung verwendet werden.

 

Beitragssätze

Ansatz
einmaliger Investitionsbeitrag für die neu genutzte Abwärme pro Jahr

Fr. 30.- / MWh

Der maximale Beitrag pro Objekt beträgt Fr. 30'000.-.

Die interne Nutzung von Abwärme bei industriellen/gewerblichen Prozessen wird nicht angerechnet.

Bedingungen:

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2. Das Gebäude muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehend, ganzjährig bewohnt oder genutzt sein.
  3. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  4. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  5. Es werden nur Fördergesuche behandelt und Beiträge zugesichert bzw. ausbezahlt, wenn die jährlich abgegebene Wärmemenge mindestens 100 MWh beträgt.
  6. Die Anschlussdichte des Fernwärmenetzes muss in der ersten Ausbaustufe bei überwiegend „ländlicher“ Leitungsführung grösser 0.7 MWh/a pro Trassemeter und bei überwiegend „städtischer“ Leitungsführung grösser 1.4 MWh/a pro Trassemeter betragen. Dies entspricht bei einem mehrheitlichen Anschluss von Wohnbauten einer durchschnittlichen Leistungsdichte von zirka 0.35 respektive 0.7 kW pro Trassemeter.
  7. Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der tatsächlich abgesetzten Jahresenergie im ersten vollen Betriebsjahr. Diese ist mit Zählern zu erfassen und zu belegen.
  8. Die Wärmepumpe muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4 für Raumheizung resp. 3 für Warmwasser erreichen.
  9. Eine gleichzeitige Förderung aus diesem Programm und aus dem kantonalen Förderprogramm „Anschluss an Wärmenetze" ist möglich.
  10. Die Leitung muss fachgerecht dimensioniert und verlegt werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förderbeitrag verweigert werden.
  11. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

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