Appenzell Ausserrhoden

Holzfeuerungen bis 70 KW

Symbolbild Brennholz

Im Vordergrund steht die thermische Nutzung des Energieholzes. Im Leistungsbereich bis 70 kW sollen handbeschickte oder automatische Anlagen (Stückholz, Hckschnitzel, Pellets, etc.) unterstützt werden, da aufgrund der ländlichen Strukturen in unserem Kanton vor allem Anlagen in obengenanntem Leistungsbereich Anwendung finden.

Beitragssätze

Stückholzfeuerungen
für bestehende Gebäude
Automatische Holzfeuerungen
für bestehende Gebäude
Neuanlage als Ersatz
für Öl-, Gas-, Elektroheizung

Fr. 2'000.- 

Fr. 3'500.-

Neuanlage als Ersatz
für Holzfeuerungen

Fr. 1'500.- 

Fr. 2'000.-

Bedingungen:

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2. Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende, ganzjährig bewohnte oder genutzte Gebäude mit Wärme versorgen.
  3. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  4. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  5. Beiträge erhalten neu installierte Holzfeuerungsanlagen bis max. 70 kW Kessel-Nennleistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes decken. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Holzfeuerung keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist. Die gesamte Nennleistung von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern mit Strom, Gas, Öl darf maximal 25% des Wärmeleistungsbedarfs des zu beheizenden Gebäudes betragen. Im Zweifelsfall ist durch die Antragssteller eine objektbezogene Wärmeleistungsbedarfsberechnung gemäss SIA 384.201 durch einen ausgewiesenen Fachplaner erstellen zu lassen.
  6. Der installierte Holzheizkessel muss über das „Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz“ verfügen.
  7. Handbeschickte Anlagen sind mit einem Wärmespeicher auszurüsten, der ein minimales Volumen gemäss Bewertungsbericht „Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz“ aufweist.
  8. Es werden nur Holzfeuerungen unterstützt, welche ihre Energie an bestehende Gebäude mittels hydraulischen Wärmeverteilnetzes abgeben. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  9. Unterstützt wird auch der Ersatz einer Holzfeuerungsanlage, sofern sie mehr als 20 Jahre alt ist.
  10. Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
  11. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein MINERGIE-Gebäude ist nicht möglich.
  12. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förderbeitrag verweigert werden.
  13. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

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