Appenzell Ausserrhoden

kantonale Zusätze zum Gebäudeprogramm

Symbolbild Gebäudesanierung

Zusätzlich zu den aus dem Gebäudeprogramm erhältlichen Flächenbeiträgen wird eine Gebäude-Gesamtsanierung durch den Kanton mit den folgenden Beiträgen zusätzlichen unterstützt:

1. Gesamtsanierungsbonus

Beitragsatz pauschal

Einfamilienhäuser (inkl. Doppel-EFH / ZFH)

Fr. 10'000.-

Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohnungen, Andere

Fr. 15'000.-

Es sind zwingend gesamthaft 240 % der Aussenbauteile (Dach, Fassade, Fenster) nach Vorgabe des Gebäudeprogramms gleichzeitig zu sanieren. Jeweils 80 % pro Hauptfläche sind zu sanieren, wobei ein Ausgleich innerhalb der gesamten 240 % möglich ist.

Als Mehrfamilienhaus gilt ein Wohnhaus mit mindestens 3 Wohnungen und mindestens 250 m2 Energiebezugsfläche und andere nur, wenn gemäss dem Gebäudeprogramm gefördert wird.

2. MINERGIE-Bonus

Standardtyp

MINERGIE -Sanierung

MINERGIE-P-Sanierung

Pauschalbeitrag

bis 250 m2 EBF
Fr. 10'000.-

bis 250 m2
Fr. 15'000.-

Flächenabhängiger Beitrag

ab 250 m2 EBF
Fr. 40.- / m2 EBF

ab 250 m2 EBF
Fr. 60.- / m2 EBF

Maximalbeitrag

Fr. 30'000.-

Fr. 40'000.-

Zertifizierungskosten

Kostenübernahme pro zertifiziertes Objekt
(Rückerstattung bei MINERGIE -P)

Diese Boni werden nur bei Gebäuden, welche gemäss MINERGIE-Standard saniert werden, zugesichert respektive ausbezahlt.

Bedingungen zu den kantonalen Zusätzen

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2. Das Gebäude muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehend, ganzjährig bewohnt oder genutzt sein.
  3. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  4. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  5. Förderberechtigt sind Bauten, bei denen mindestens 66% der Energiebezugsfläche der Wohnnutzung dient.
  6. Es sind zwingend gesamthaft 240 % der Aussenbauteile (Dach, Fassade, Fenster) nach Vorgabe des Gebäudeprogramms gleichzeitig zu sanieren. Jeweils 80 % pro Hauptfläche sind zu sanieren, wobei ein Ausgleich innerhalb der gesamten 240 % möglich ist.
  7. Beitragsberechtigt sind nur Sanierungen an Gebäuden, welche vor 2000 erstellt wurden.
  8.  Werden bei einer Sanierung bestehende Räume neu beheizt, zusätzlicher Wohnraum auf- oder angebaut, sind die betreffenden Sanierungen bzw. Neueinbauten nicht beitragsberechtigt.
  9. Die Projektierung und Ausführung der Sanierung muss durch eine ausgewiesene Fachperson erfolgen. Die Fachperson ist für die Aufklärung des Bauherrn über die Vermeidung von Bauschäden verantwortlich (wichtig bei Fenstersanierungen, fachgerechte Ausführung, richtiges Lüften usw.).
  10. Das Gebäude ist gemäss den eingereichten Unterlagen zu sanieren. Änderungen an der Gebäudehülle, die den Energieverbrauch nachteilig beeinflussen, haben die Aberkennung des Förderbeitrages zur Folge.
  11. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.
  12. Bei MINERGIE-Sanierungen ist eine Kumulation mit einem Förderbeitrag des Kantons für eine Holzheizung, eine thermische Sonnenkollektoranlage, eine Erdsonden-Wärmepumpenanlagen oder einen Anschluss an ein Wärmenetz nicht möglich.

Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

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