Appenzell Ausserrhoden

Photovoltaikanlagen

Sybolbild Haus mit Photovoltaikanlage

Die Sonnenenergie kann mittels Solarzellen in Elektrizität umgewandelt werden. Das kantonale Energiekonzept weist für diese Technik der Elektrizitätserzeugung ein noch beachtliches ökologisches Potential aus.

 

Einspeisungsbedingungen für Photovoltaikanlagen < 30 kWp in Appenzell Ausserrhoden

Das Infoblatt gibt Solarstrom-Interessierten einen Überblick über die möglichen Anschlussvarianten, listet die Anschlussbedingungen der Ausserrhoder Elektrizitätswerke auf und verweist auf nützliche (Internet-)Adressen.

Beitragssätze

Beitragssatz
Leistungsabhängiger Investitionsbeitrag

Fr. 1'500.- / kWp

Der maximale Förderbeitrag pro Anlage beträgt Fr. 7'500.- .

Bedingungen:

  1. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
  2.  Das Gebäude muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehend, ganzjährig bewohnt oder genutzt sein.
  3. Pro Gebäude wird ausschliesslich eine Anlage bis zum Maximalbeitrag unterstützt.
  4. Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
  5. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
  6. Beiträge erhalten netzgekoppelte Solarstromanlagen ab einer Leistung von 1.5 kWp.
  7. Nur neue Anlagen sowie die Erweiterung bestehender Anlagen sind beitragsberechtigt. An Anlagensanierungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
  8. Es werden nur Anlagen auf oder an Gebäuden unterstützt (keine freistehenden Anlagen).
  9. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein MINERGIE-Gebäude ist nur möglich, sofern die Solarstromanlage nicht bereits zur Erreichung des MINERGIE-Standards benötigt wird.
  10. Eine Kumulierung aus diesem Programm mit Beiträgen aufgrund der kostendeckenden Einspeisevergütung des Bundes ist nicht möglich.
  11. Bei Neubauten werden Fördergelder nur zugesichert, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Wärmedämmung auch ohne Berücksichtigung der Solarstromanlage erfüllt werden. Der Nachweis dazu ist durch den Antragssteller zu erbringen („Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien für Neubauten bzw. Mindestanteil an erneuerbaren Energien“).
  12.  Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.


Amt für Umwelt
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau

Tel.: 071 353 65 35
Fax: 071 353 65 36

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