Thermische Solaranlagen
Im Vordergrund für konkrete Anwendungen stehen die Erwärmung von Trinkwasser und die Gebäudeheizung.
Die Energie wird durch Erhitzen eines Wärmeträgers in Sonnenkollektoren gewonnen, zur Systemverbesserung eventuell in Kombination mit anderen Heizsystemen.
In unseren Breitengraden lässt sich der Wärmebedarf mittels thermischer Solaranlagen nur mit unverhältnismässigem Aufwand ganzjährig vollumfänglich decken. Für kalte und sonnenarme Wintertage muss deshalb eine zweite Energiequelle (z.B. Holz, Erdwärme, fossile Brennstoffe, Elektrizität) einbezogen werden.
Beitragssätze
| Grundbeitrag pro Anlage | Fr. 1'000.- |
| zusätzlicher flächenabhängiger Beitrag | Fr. 100.-/m2 Absorber |
| Berechnungsfaktor (auf Gesamtsumme): | 1,3 Vakuumröhrenkollektoren |
Die maximale beitragsberechtigte Fläche pro Anlage beträgt 20 m2.
Bedingungen:
- Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen und private Betriebe.
- Die Solaranlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
- Es werden nur Förderbeiträge zugesichert resp. ausgerichtet, wenn vor Baubeginn ein Beitragsgesuch eingereicht wurde und vor Baubeginn eine rechtskräftige Beitragszusicherung des Departements Bau und Umwelt vorliegt. Auf Gesuche, welche erst nach Baubeginn eingereicht werden, wird nicht eingetreten und bei denen zwar ein Gesuch eingereicht, aber vor Vorliegen der Beitragszusicherung mit den Ausführungsarbeiten begonnen wird, werden keine Beiträge zugesichert resp. ausgerichtet.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten.
- Die Solaranlage muss bestehende, ganzjährig bewohnte oder genutzte Gebäude (keine Gebäudeneubauten) mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
- Beitragsberechtigt sind nur Kollektortypen, die über das Qualitätslabel des Institutes für Solartechnik SPF in Rapperswil verfügen bzw. den Qualitätstest gemäss EN 12975/12976 oder Solar Keymark erfüllt haben.
- Beiträge erhalten Sonnenkollektoren für Warmwasser und Heizung ab 3 m² bis 20 m² (bei Vakuumkollektoren ab 2.4 m²). Bei grösseren Anlagen wird nur eine Fläche von 20 m² angerechnet. Ausgeschlossen sind unverglaste Kollektoren, Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen.
- Beitragsberechtigt sind neue Anlagen, die Erweiterung bestehender Anlagen und der Ersatz bestehender Anlagen, die mehr als 20 Jahre alt sind.
- Bei Anlagen mit mehreren Kollektorfeldern (z.B. Dachform) wird nur ein Grundbeitrag angerechnet.
- Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
- Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein MINERGIE-Gebäude ist nicht möglich.
- Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förderbeitrag verweigert werden.
- Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.
Gesuchsunterlagen
Links zu den Förderbereichen
- Energiediagnosen von Gebäuden
- Das Gebäudeprogramm
- kantonale Zusätze zum Gebäudeprogramm
- MINERGIE-Gebäude
- Thermische Sonnenkollektoranlagen
- Photovoltaikanlagen
- Erdsonden-Wärmepumpen
- Holzfeuerungen bis 70 kW
- Automatische Holzfeuerungen ab 70 kW
- Anschlüsse an Wärmenetze
- Fernwärmenetze zur Nutzung von Abwärme
- Machbarkeitsstudien
- Spezialanlagen
- Beiträge an energiepolitische Massnahmen der Gemeinde


