Ausserhalb der Bauzone
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedürfen zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamtes. Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeitenden des Planungsamtes.
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Nichtbauzonen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und dessen Verordnung (RPG, SR 700 + RPV, SR 700.1). In der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich landwirtschaftliche Ökonomiegebäude respektive Bauten als bäuerlicher Dauerwohnraum zonenkonform.
Wegleitungen BundÖffnet Link in neuem Fenster
Gestaltung
Die Gestaltung der Bauten ausserhalb der Bauzone hat sich nach den Gestaltungsbestimmungen in Art. 112 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht zu richten (Baugesetz, bGS 721.1). In Schutzzonen, beispielsweise in Landschaftsschutzzonen, sind die Gestaltungsbestimmungen gemäss Art. 82 Baugesetz restriktiver. Grundsätzlich wird die Absicht verfolgt, zeitgemässen Wohnraum in Appenzellerhäusern schaffen zu können, unter Wahrung des traditionellen Erscheinungsbildes und Detailausgestaltung.
Die Broschüren zur Baugestaltung auserhalb der Bauzone können gratis bestellt (Materialzentrale@who-needs-spam.ar.ch) oder hier als pdf downgeloaded werden.
Baugestaltung ausserhalb der BauzoneDownload und öffnen von Baugestalt_ausserh.pdf
Landwirtschaftliches Bauen in Appenzell AusserrhodenDownload und öffnen von Baugestalt_Landwirtschaft.pdf
Wegleitung Erneuerung und Sanierung von AlpgebäudenDownload und öffnen von WegleitungAlpgebaeude.pdf
Gesetzliche Grundlagen:
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700)Öffnet Link in neuem Fenster
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1)Öffnet Link in neuem Fenster
Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz); Art. 79ff und Art. 97ffÖffnet Link in neuem Fenster





