Kommunale Planung
Die Gemeinden spielen in der Raumplanung eine zentrale Rolle. Sie sind einerseits als Körperschaften angesprochen, die angestrebte Gemeindeentwicklung zu definieren und die gewünschte Richtung zu lenken. Andererseits sind sie gefordert, die kantonalen Planungen in ihrem Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Bei den Aufgaben steht das Planungsamt den Gemeinden beratend zur Seite.
Kommunale Richtplanung
Mit dem Gemeinderichtplan wird die erwünschte räumliche Entwicklung der Gemeinde in groben Zügen auf einen Zeithorizont von 20 - 25 Jahren hinaus vorgezeichnet. Die Erarbeitung von kommunalen Richtplänen richtet sich nach Art. 17 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) Der Gemeinderichtplan ist grundsätzlich behördenverbindlich.
Bei der Erarbeitung der kommunalen Richtplanung sind die übergeordneten Planungen, das heisst Sachpläne und Konzepte des Bundes, wie auch die Richtplanung des Kantons und allfällige weitere Konzepte zu berücksichtigen.
VerfahrenDownload und öffnen von Verlauf_Vollzug_Ortsplanung.pdf
Kommunale Nutzungsplanung
Basierend auf dem Gemeinderichtplan erarbeitet die Gemeinde eine Nutzungsplanung für das gesamte Gemeindegebiet. Baureglement und Zonenplan sind Teil dieser Nutzungsplanung und bilden die planerische Grundordnung der Gemeinde. Sie gewährleisten eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung.
Sie regeln die Nutzung des Bodens eigentümerverbindlich und parzellenscharf. Das Baureglement regelt Zweck und Dichte der einzelnen Zonenarten und enthält allgemeine, für das gesamte Gemeindegebiet geltende Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie technische Anforderungen an Bauten und Anlagen. Dem Planungsamt obliegt bei der Erarbeitung der Nutzungsplanungen die Aufgabe, den Gemeinden beratend zu Seite zu stehen und die Planungsinstrumente zur Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt oder den Regierungsrat vorzubereiten.
VerfahrenDownload und öffnen von Verlauf_Vollzug_Ortsplanung.pdf
Nutzungspläne GemeindenÖffnet Link in neuem Fenster
Grösse der Bauzonen
Um eine geordnete Besiedlung zu gewährleisten, ist die Grösse der Bauzonen auf den tatsächlichen Bedarf für Wohnen und Arbeiten abzustimmen. Im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen oder von Teilzonenplänen haben die Gemeinden daher den Nachweis zu erbringen, dass die Bauzonenkapazität den Bedarf der nächsten 15 Jahre nicht überschreitet.
Das Planungsamt stellt für diese Berechnung eine Methodik zur Verfügung, die im ganzen Kanton einheitlich anzuwenden ist. Das Berechnungsmodell umfasst Grunddaten wie Gemeindetyp und kantonale Richtwerte für die Einwohnerdichte. Das ausgefüllte Berechnungsmodell ist durch die Gemeinde in den erläuternden Planungsbericht nach Art. 47 RPV zu integrieren. Der Kapazitätsnachweis ist zwingender Bestandteil des Berichts.
Den Gemeinden wird empfohlen, für die Kapazitätsberechnung resp. das Ausfüllen untenstehender Tabelle ihr Planungsbüro zu beauftragen.
Berechnung der Einwohner- und Beschäftigtenkapazität / ErläuterungenDownload und öffnen von Berechnung_der_Einwohner-_und_Beschäftigtenkapazität_Erläu.pdf
Berechnung der Einwohner- und Beschäftigtenkapazität / TabelleDownload und öffnen von Berechnung_Einwohnerkapazität.xls
Sondernutzungsplanung
Als Sondernutzungspläne gelten Baulinienpläne, Quartierpläne und Gestaltungspläne. Sie haben als Sonderbauordnung für ein bestimmtes festgelegtes Gebiet grundeigentümerverbindliche Wirkung.
Mit Baulinien (Baulinienplan) werden im öffentlichen Interesse Mindestabstände von Bauten und Anlagen gegenüber Verkehrsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, unterirdischen Bauten, Gewässern und Wäldern festgelegt sowie Räume für die Siedlungsgliederung, Arkaden, Durchgänge und Aussichtslage gesichert. Mit Pflichtbaulinien können Ortsbilder, Quartiere und Aussenräume gestaltet werden. Grundsätzlich stellt der Baulinienplan die niedrigste Stufe der Sondernutzungspläne dar. Ist für ein entsprechendes Gebiet kein Baulinienplan rechtskräftig, gelten die im Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz (bGS 721.1) und in der Bauverordnung (bGS 721.11) festgelegten Mindestabstände.
Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise eines Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften. Dazu können unter anderem die Anordnung, Gliederung, Grösse und Abstände der Bauten, die Dachform, Materialwahl und Fassadengestaltung, die Ausstat-tung des Planungsperimeters mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen, die Gestaltung und Bepflanzung des öffentlichen Raums sowie die Freihaltung von Aussichtslagen gehören. Quartierpläne werden dort erarbeitet, wo die Lage oder das Bauvorhaben spezielle Herausforderungen stellt. Sei dies beispielsweise infolge landschaftlicher Exposition oder schwierige Erschliessung.
Der Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung. Er legt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen bis ins Detail fest, ordnet in der Regel die Erschliessung und trägt häufig zur haushälterischen Bodennutzung und Klärung von Umweltproblemen bei. Der Gestaltungsplan dient unter Umständen auch der Umsetzung von Architekturwettbewerben.
Erschliessungsprogramm
Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitliche Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen Anlagen aufzeigt (Erschliessungsstrasse, Kanalisation, Wasser, etc.). Das Erschliessungsprogramm ist grundsätzlich mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert. Es ist auf die Nutzungsplanung der Gemeinde abgestimmt und berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde sowie die Nachfrage nach Bauland.
Ergänzend zum Erschliessungsprogramm erlassen die Gemeinden ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezialreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entsprechenden Bestimmungen enthalten, werden im Erschliessungsreglement unter anderem die Bemessungsgrundlage und die Tarife für die Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungsanlagen, die Erhebung der Grundeigentümerbeiträge und die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde geregelt.
Wegleitung Erschliessungsprogramm Kanton Appenzell AusserrhodenDownload und öffnen von WegleitungErschliessungsprogramm.pdf
Unüberbaute Bauzonen (Stand der Erschliessung)
Mit der Übersicht Stand der Erschliessung soll ein Überblick über die Baureife der in der Bauzone gelegenen Parzellen geschaffen werden. Es werden darin grundsätzlich fünf Stadien der Baureife je Zonenart (Wohnzonen, Mischzonen, Gewerbe- und Industriezonen, Spezialzonen) unterschieden. Aus dem Instrument ist grundsätzlich ersichtlich, welche Erschliessungs- oder Planungsmassnahmen noch notwendig sind, um die jeweiligen Parzellen überbauen zu können. Im Weiteren gibt der Stand der Erschliessung Auskunft darüber, wie viel Bauzone noch als unüberbaute Reserve zur Verfügung steht.
Stand der Erschliessung (Geoportal)Öffnet Link in neuem Fenster
Kommunale Weilerzone
Das Bundesgesetz über die Raumplanung sieht zur Erhaltung von bestehenden Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone besondere Zonen, wie Weiler- oder Erhaltungszonen vor, falls diese im kantonalen Richtplan eingetragen sind. Das kantonale Baugesetz (bGS 721.1) sieht entsprechend in Art. 29 die Schaffung von Weilerzonen vor. Gestützt auf diesen Artikel und die im kantonalen Richtplan eingetragenen potenziellen Weiler können die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung Weilerzonen ausscheiden.








