Appenzell Ausserrhoden

Finanzausgleich

Aufgabe

Mit dem Finanzausgleich soll ein ausgewogenes Verhältnis bei der steuerlichen Belastung der Steuer­pflichtigen in den einzelnen Gemeinden angestrebt werden. Finanzstärkere Gemeinden und der Kanton stellen nach einem bestimmten System Gelder für die finanzielle Unterstützung von finanzschwächeren Gemeinden zur Verfügung. Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl von Schülern erhalten ebenfalls Geld als Schulkostenausgleich. Im Finanzausgleich werden auch überduchschnittlich hohe Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe von Gemeinden abgegolten.


Funktionsweise

Grafik Finanzausgleich

Der neue Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden gewährleistet Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft eine Mindestausstattung.

Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Lernender erhalten darüber hinaus einen Schulkostenausgleich.

Die Finanzierung erfolgt sowohl durch den Kanton als auch durch einen Disparitätenabbau bei Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft.

Disparitätenabbau: Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Mittel aller Gemeinden liegt, finanzieren den Finanzausgleich mit. Dabei wird ihnen ein Teil von der das Mittel übersteigenden Steuerkraft abgeschöpft.

Mindestausstattung: Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Steuerkraft erhalten eine Mindestausstattung. Diese wird als Minimalanteil am Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden unter Berücksichtigung der Gemeindegrösse an Einwohnerinnen und Einwohnern festgelegt.

Schulkostenausgleich: Gemeinden, deren Anteil Lernende pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden liegt, erhalten aus dem Finanzausgleich Beiträge. Diese Beiträge richten sich nach der Steuerkraft der anspruchsberechtigten Gemeinden.

Soziallastenausgleich: Ab 2008 erhalten Gemeinden mit überdurchschnittlichen Nettoaufwendungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe aus dem Finanzausgleich Beiträge. Unterdurchschnittlich belastete Gemeinden leisten Beiträge.

Härteausgleich: Die Mehrbelastung der Gemeinden aus der Revision der Gesetzgebung im Rahmen NFA/KFA wird zusätzlich über einen Zeitraum von 4 Jahren befristet mit festgelegten abnehmenden Beiträgen kompensiert.

Departement Finanzen
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