Verbindungsstelle der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
Die IVSE hat zum Zweck, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels einer Kostenübernahmegarantie (KüG) die Leistungsabgeltung für eine bestimmte Periode zu.
Der Standortkanton entscheidet über die Unterstellung von sozialen Einrichtungen unter die IVSE und übt die fachliche und die finanzielle Aufsicht aus.
Bereiche der IVSE
A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 22. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
- Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
- Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
- Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
D Einrichtungen der externen Sonderschulung (unterstehen fachlich und finanziell dem Departement Bildung)
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Hansruedi
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