Fristenregelung
Richtlinien zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum straflosen Schwangerschaftsabruch (Fristenregelung; Art. 119 Abs. 1 bis 5 und Art. 120 Strafgesetzbuch StGB)
Mit den Richtlinien der Gesundheitsdirektion werden die neuen Vorschriften für den straflosen Schwangerschaftsabbruch ab 1. Oktober 2002 umgesetzt. Sie wenden sich an die Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Appenzell A. Rh., an die öffentlichen Spitäler mit dem Leistungsauftrag Gynäkologie und an die im Leitfaden aufgeführten Beratungsstellen. Wir machen Sie auf folgende Punkte aufmerksam:
- Beratung: gemäss Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 Abs. 1 StGB hat der Arzt bzw. die Ärztin von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen, in dem sie ihre Notlage, ihren Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch und die durchgeführte Beratung bestätigt. Bei diesem ausführlichen und beratenden Gespräch sind die im Anhang erwähnten Formulare auszuhändigen. Zuständig für dieses Gespräch sind:
a) der praktizierende Arzt, die praktizierende Ärztin;
b) der Arzt oder Ärztin, die den Abbruch durchführt;
c) die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität;
d) für Jugendliche unter 16 Jahren die Beratungsstelle für Familienplanung sowie die Beratungsstelle des Jugend- und Kinderpsychiatrischen Dienstes St. Gallen.
- Schwangere Frauen unter 16 Jahren: ist die schwangere Frau jünger als 16 Jahre, muss sich die Ärztin oder der Arzt zudem vergewissern, dass sie sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Für den Kanton Appenzell A.Rh. sind dies:
- Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität, Vadianstrasse 24, Postfach 325, 9001 St. Gallen. www.faplasg.chÖffnet Link in neuem Fenster
- Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Brühlgasse 35/37, 9004 St. Gallen. www.kjpd-sg.chÖffnet Link in neuem Fenster
- Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche: ab der 13. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur straflos, wenn damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. In diesem Fall ist eine entsprechende fachärztliche Beurteilung einzuholen. Diese Bestätigung ist in der Krankengeschichte abzulegen.
- Meldepflicht/Statistik: gemäss Art.119 Abs. 5 StGB ist jeder Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist. Diese Meldung erfolgt durch das Spital elektronisch an das Bundesamt für Statistik (BFS).
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden erhält vom Bundesamt für Statistik jährlich eine Statistik über die straflosen Schwangerschaftsabbrüche. - Inkrafttreten: diese Richtlinien basieren auf den Artikeln 118 bis 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und gelten ab 1. Oktober 2002.
BundesstatistikÖffnet Link in neuem Fenster

