Opferhilfe
Wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden ist, hat Anspruch auf Hilfe.
Mitarbeiter/innen
Die Hilfe umfasst folgende Bereiche:
Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton, in welchem die Tat geschah
Opfer einer Straftat haben unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung vom Staat. Die Beratungsstelle Opferhilfe gibt Auskunft über die Voraussetzungen und das Vorgehen.
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind innert 2 Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dem die Straftat verübt wurde, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr.
Gesuche um Entschädigung und/oder Genugtuung sind bei folgender Stelle einzureichen:
Departement Inneres und Kultur
Sekretariat
Obstmarkt 1
9102 Herisau 2
Telefon 071 353 64 57
Telefax 071 353 64 59
Download Formular Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5)Download und öffnen von M_OHG.pdf
Weitere Informationen finden sie unter www.bj.admin.ch
Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle
Beratungsstellen leisten und vermitteln medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren die Opfer von Straftaten über ihre Rechte. Für die Kantone St. Gallen und beide Appenzell bietet folgende Stelle Beratung an:
Stiftung Opferhilfe der Kantone St. Gallen,
Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh.
Teufenerstrasse 11
9001 St. Gallen
Tel. 071 227 11 00
Fax. 071 227 11 09
stiftung@opferhilfe-sg.ch
www.opferhilfe-ar.ch
Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren
Opfer von Straftaten haben im Verfahren vor der Polizei und im Strafverfahren bestimmte Rechte:
- Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.
- Opfer von Straftaten können sich am Strafverfahren beteiligen und insbesondere Zivilsansprüche (Entschädigung, Genugtuung) geltend machen.
- Opfer von Straftaten können sich von einer Person ihres Vertrauens an polizeiliche und richterliche Einvernahmen begleiten lassen. Sie können die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Opferhilfe-Site der Kantonspolizei.

