Haftformen
Im Kantonalen Gefängnis ist der Vollzug folgender Haftformen möglich:
Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist für Angeschuldigte vorgesehen, die dringend eines Vergehens verdächtigt werden und darüber hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Fluchtgefahr
- Verdunklungsgefahr
- Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen Straftat oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat
- wenn die Schwere der Straftat es verlangt, dass der Beschuldigte nicht auf freiem Fuss sein darf
Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Die Vorbereitungshaft dauert maximal sechs Monate und dient dazu, ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Entscheidverfahrens über ihre Weg- oder Ausweisung festzuhalten.
Zweck der Ausschaffungshaft ist es, ausländische Staatsangehörige festzuhalten um den Vollzug eines Weg- oder Ausweisungsentscheids sicherzustellen. Sie dauert maximal 18 Monate und kann im Anschluss an die Vorbereitungshaft erfolgen. Wenn eine Weg- oder Ausweisung innert 18 Monaten nicht durchgeführt werden kann, muss die Ausschaffungshaft abgebrochen werden.
Die Durchsetzungshaft
Mit der Anordnung von Durchsetzungshaft soll eine zur Ausreise verpflichtete Person zur Mitwirkung bei der Weg- oder Ausweisung bewegt werden. Die Durchsetzungshaft dauert maximal 18 Monate.
Die Auslieferungshaft
Die Auslieferungshaft ist vorgesehen zur Sicherstellung von ausländischen Staatsangehörigen, die einem anderen Staat zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden.
Bussenvollzug
Der Bussenvollzug kommt zur Anwendung, wenn Bussen nicht bezahlt werden. Diese werden in eine Haftstrafe umgewandelt.



