Hundewesen
Wichtig!
Das Online-Hundelösen ist nur vom 1. bis 31. Januar möglich.
Ausnahmen sind Neuzuzüger, welche im Januar in den Kanton Appenzell Ausserrhoden zugezogen sind. Diese haben die Möglichkeit, ihren Hund direkt hier im Internet zu lösen.
Waren Sie schon vor dem 31. Januar (Ablauf der ordentlichen Lösefrist) im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaft, dann bitten wir Sie, die Marke bei einem unserer Polizeiposten zu beziehen.
Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Informationen und allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Hunde online lösen
- Hunde online abmelden
- Kennzeichnung und Registrierung von HundenDownload und öffnen von FAQ_Hundechip_neu2_d.pdf
- Meldungen Hundebisse
Informationen zum Hundelösen bzw. Hundesteuerbezug
Jede/r Hundehaltende ist dazu verpflichtet seinen Hund ab dem 5. Altersmonat zu lösen, Landwirte, welche mehr als eine Hektare Land selbst bewirtschaften, bezahlen nur die halbe Hundesteuer.
Sie müssen beim Landwirtschaftsamt in Herisau einen schriftlichen Antrag stellen.
Personen, welche ihren Vierbeiner als Blinden- oder Lawinenhund ausbilden liessen, wird die Hundemarke kostenlos abgegeben.
Kosten
Erster Privat-Hund | Fr. 100.00 |
Erster Landwirtschaftlicher Hofhund | Fr. 50.00 |
Jeder weitere Hund im selben Haushalt lebend, kostet Fr. 200.00, dies gilt auch für Landwirtschaftliche Hofhunde | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung
Die Zustellung der Hundemarke erfolgt mit der Rechnung per Post. Lieferungen erfolgen ausschliesslich an Ihr Domizil in der Schweiz.
Versand und Porto
Jede Lieferung belasten wir mit den Porto- und Verpackungskosten von Fr. 5.00. Es erfolgen keine Express-Lieferungen. Angegebene Kosten inkl. MWSt.
Zahlungskonditionen
Die bestellten Marken sind im Lösemonat Januar bis zum 31. Januar zu entrichten (Art. 5 Kant. HundegesetzDownload und öffnen von 525_1_270469.pdf).
Ausserhalb des Lösemonates Januar innert 14 Tagen zahlbar (Art. 6 Kant. HundegesetzDownload und öffnen von 525_1_270469.pdf).
Bei fehlendem Zahlungseingang erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung mit einer Gebühr von Fr. 5.--. Wenn diese nicht beachtet wird, ist eine Busse in der Höhe von Fr. 90.-- zu entrichten und letztlich wäre mit einer Verzeigung an die Staatsanwaltschaft zu rechnen.
Es werden keine Ratenzahlungen aktzeptiert. Bei fehlendem Zahlungseingang des gesamten Betrages erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung mit einer Gebühr von Fr. 5.--. Wenn diese nicht beachtet wird, ist eine Busse in der Höhe von Fr. 90.-- zu entrichten und letztlich wäre mit einer Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft zu rechnen.


