Appenzell Ausserrhoden

Hundewesen

Wichtig!

Sind Sie neu in den Kanton Appenzell Ausserrhoden gezogen? Dann können Sie die Marke für Ihren Hund via Internet beziehen.

Waren Sie schon vor dem 31. Januar 2012 (Ablauf der ordentlichen Lösefrist) im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaft? Haben Sie Ihren Hund schon letztes Jahr bei uns eingelöst? Dann bitten wir Sie, die Marke bei einem unserer Polizeiposten zu beziehen. Der Bezug einer Hundemarke via Internet war nur bis 31. Januar 2012 möglich.

Appenzeller Bläss

Sie können die Marke für Ihren vierbeinigen Freund via Internet beziehen. Dies erspart Ihnen den Gang zum Polizeiposten.
Bitte beachten Sie die Informationen und allgemeinen Geschäftsbedingungen und füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.

 

  

Informationen zum Hundelösen bzw. Hundesteuerbezug

Jede/r Hundehaltende ist dazu verpflichtet seinen Hund ab dem 5. Altersmonat zu lösen, Landwirte, welche mehr als eine Hektare Land selbst bewirtschaften, bezahlen nur die halbe Hundesteuer.

Sie müssen beim Landwirtschaftsamt in Herisau einen schriftlichen Antrag stellen.

Personen, welche ihren Vierbeiner als Blinden- oder Lawinenhund ausbilden liessen, wird die Hundemarke kostenlos abgegeben.

Kosten

Erster Privat-Hund

Fr. 100.00

Erster Landwirtschaftlicher Hofhund

Fr. 50.00

Jeder weitere Hund im selben Haushalt lebend, kostet Fr. 200.00, dies gilt auch für Landwirtschaftliche Hofhunde

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung
Die Zustellung der Hundemarke erfolgt mit der Rechnung per Post. Lieferungen erfolgen ausschliesslich an Ihr Domizil in der Schweiz.

Versand und Porto
Jede Lieferung belasten wir mit den Porto- und Verpackungskosten von Fr. 5.00. Es erfolgen keine Express-Lieferungen. Angegebene Kosten inkl. MWSt.

Zahlungskonditionen
Die bestellten Marken sind im Lösemonat Januar bis zum 31. Januar zu entrichten (Art. 5 Kant. Hundegesetz).

Ausserhalb des Lösemonates Januar innert 14 Tagen zahlbar (Art. 6 Kant. Hundegesetz).

Bei fehlendem Zahlungseingang erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung mit einer Gebühr von Fr. 5.--. Wenn diese nicht beachtet wird, ist eine Busse in der Höhe von Fr. 90.-- zu entrichten und letztlich wäre mit einer Verzeigung an die Staatsanwaltschaft zu rechnen.

Es werden keine Ratenzahlungen aktzeptiert. Bei fehlendem Zahlungseingang des gesamten Betrages erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung mit einer Gebühr von Fr. 5.--. Wenn diese nicht beachtet wird, ist eine Busse in der Höhe von Fr. 90.-- zu entrichten und letztlich wäre mit einer Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft zu rechnen.

Merkblatt Ausbildungspflicht für Hundehalter seit 01.09.2008

Anerkannte Ausbildende von Hundetrainern

Hundetrainer/innen in Ihrer Region

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