Appenzell Ausserrhoden

Sicherheitspolizei

Feuerwerk

Feuerwerk am Himmel

Abfeuern
Das Abfeuern von Feuerwerk ist bis 22.00 Uhr gestattet. Ab 22.00 Uhr gilt die Nachtruhe. Durch die Polizei werden keine Ausnahmen bewilligt. Nur die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmebewilligungen für das Abfeuern von Feuerewerk nach 22.00 Uhr ausstellen.
Erteilt eine Gemeinde eine Bewilligung, werden allfällige Beschwerden von Bürgern den Gemeindebehörden weitergeleitet.

Feuerwerksverkaufsbewilligung
Ein ausgefülltes Gesuchgsformular muss an die Sicherheitspolizei in Herisau geschickt werden. Die Firma muss im Handelsregister des Kanton Appenzell Ausserrhoden eingetragen sein. Wenn kein Hinderungsgrund vorliegt, wird die Bewilligung ausgestellt.

Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bedürfen einer Bewilligung der Polizei Appenzell Ausserrhoden (Abteilung Sicherheitspolizei, Telefon 071 343 66 09)
Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) werden gemäss Sprengstoffgesetzgebung des Bundes in folgende Kategorien eingeteilt:

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 3 darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 4 darf nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden.

Hinweis: Indoorfeuerwerk gehört zu den pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.

Am Boden knallende Feuerwerkskörper dürfen nur mit besonderer Verwendungsbewilligung in Verkehr gebracht werden.

Sprengmittel

Sprengmittelerwerbscheine sind bei jedem Polizeiposten erhältlich.

Zuverlässigkeitsbescheinigung

Hinweise an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und die für die Ausstellung des Gesuchsformulars zuständigen Behörden.
Diese Anleitung gilt für beide Geschlechter in gleicher Weise; sie ist jedoch aus Gründen der Verständlichkeit auf die männliche Schreibweise beschränkt. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat sie zusammen mit Vertretern der Behörden und Sprengkommissionen (SK) ausgearbeitet. Sie soll dem Gesuchsteller zur Beschaffung der Zuverlässigkeitsbescheinigung und den Behörden zur Ausstellung dieser dienen. Wir empfehlen, für die Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung diese Anleitung zu verwenden.

Rechtliche Grundlagen
Mit Art. 55 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000 wird für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen folgendes verlangt:
1.   Zu den Kursen und Prüfungen wird zugelassen, wer:
 a)  mündig ist;
 b)  eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet.

Der Gesuchsteller hat vor der Einreichung eines Gesuches die Seite drei dieser Anleitung (Gesuch um Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung) auszufüllen und zu unterzeichnen. Damit werden der Behörde der Vollzugsauftrag und die Erlaubnis der Vornahme der notwendigen Erhebungen gegeben.

Zweck der Zuverlässigkeitsbescheinigung
Die Zuverlässigkeitsbescheinigung im Sinne von Artikel 55 SprstV soll verhindern, dass Personen im Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen geschult und geprüft werden, die keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung solcher Mittel bieten. Dazu sind Abklärungen bei der Polizei, den Straf-, Vormundschafts-, Fürsorge- und allenfalls den übrigen Verwaltungsbehörden nötig. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sollen in diesem Gesuch oder einem zusätzlichen Blatt, das dem Gesuch beizulegen ist, in aussagekräftiger Form aufgeführt werden.

Abklärungen
Der Abklärungszeitraum ist 5 Jahre.
Der Entscheid über die Zulassung bezüglich Zuverlässigkeit obliegt den SK. Die Auflistung durch die vorgenannten Behörden soll den SK zur Entscheidungsfindung helfen. Aufzuführen sind Einträge, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Gesuchsteller keine Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bietet. Dies könnte z.B. sein, wenn:

  • durch das bisherige Verhalten des Gesuchstellers konkrete Anzeichen für einen Charaktermangel vorhanden sind (z.B. Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit). Für diese Annahme kann durchaus genügen, wenn er z.B. wiederholt wegen Widerhandlungen gegen bestehende Vorschriften bestraft worden ist;
  • der Gesuchsteller wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist;
  • der Gesuchsteller wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist.

Wichtig:
Die von der Behörde ausgefüllte und unterzeichnete Zuverlässigkeitsbescheinigung darf aus Gründen des Datenschutzes nur dem Gesuchsteller zugestellt werden. Dieser hat selber zu entscheiden, ob er darauf aufgeführten Angaben der Sprengkommission vorlegen will oder nicht!

Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung

Interventionsgruppe

Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden verfügt über eine Interventionsgruppe "Säntis".
Wir hoffen, Sie haben Verständnis, wenn wir über die Grösse der Gruppe sowie ihre Trainings und Einsätze keine Angaben machen können.

Polizeihunde

Die Polizeihundegruppe hat eine Trainingsgemeinschaft zusammen mit den Hundeführer/innen von Appenzell Innerrhoden und St. Gallen. In der Regel verfügen wir über fünf bis sieben Hundeführer/innen. Zwei Hunde sind als Drogen- und Schutzhunde ausgebildet.

Private Sicherheitsfirmen

Firmen, welche im Kanton Appenzell Ausserrhoden polizeiähnliche Tätigkeiten ausüben, benötigen eine Firmenbewilligung. Diese Bewilligung ist auch notwendig, wenn in einem anderen Kanton bereits eine Bewilligung vorhanden ist. Die Bewilligung hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Alle Angestellten einer Sicherheitsfirma, welche im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätig sind, müssen vorgängig ebenfalls eine Bewilligung einholen. Das Gesuch hat der Firmeninhaber für seine Angestellten zu stellen.

Sicherheitsberatung in Verwaltungsbetrieben

Wir beraten Verwaltungsbetriebe und Gemeinden des Kantons im Sicherheitsbereich.

Dabei geht es um bauliche, wie technischen Massnahmen. Ebenso werden punktuell auch Beratungen für die Verwaltungsangestellten durchgeführt.

Waffen und Munition

Der Vollzug des Waffengesetzes liegt bei der Sicherheitspolizei. Sie stellt Waffenerwerbscheine, Feuerwaffenpässe und Ausnahmebewilligungen aus. Ebenso sind alle Meldungen betreffend Verkauf von meldepflichtigen Waffen, wie auch die Kopien von Waffenerwerbscheinen nach dem Verkauf, der Sicherheitspolizei zuzustellen.

Abgabe von nicht mehr benötigten Waffen und Munition
Jeder Polizeiposten und die Sicherheitspolizei nehmen nicht mehr benötigte Waffen und Munition kostenlos entgegen. Die Überbringer haben ein Verzichtsformular zu unterzeichnen. Die Sicherheitspolizei ist für die Entsorgung der Waffen und Munition zuständig.

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Schützenstrasse 1
9100 Herisau

Tel.: 071 343 66 66
Fax: 071 353 64 21

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polycom@ar.ch