Schiesswesen ausser Dienst
Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht
Das aktuelle Schiessplakat wird jeweils an öffentlichen Anschlagstellen ausgehängt und gibt detailliert Auskunft über die Schiesspflicht. Für ergänzende Auskünfte steht Ihnen das Kreiskommando gerne zur Verfügung!
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Schiessplakat
Die ausserdienstliche Schiesspflicht kann nicht im Militärdienst erfüllt werden.
Dieses Schiessen gehört zu den Pflichten ausser Dienst und darf nicht während dem Militärdienst erfolgen. Die Regelung beruht auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
Militärgesetz (MG)
Art. 25 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 63
Die Schützenvereine dürfen keine ausserdienstliche Schiesspflicht mit der Truppe durchführen!
Übernahme der persönlichen Waffe ins Eigentum bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht (neu ab 01.01.2010)
Armeeangehörige erhalten bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das Obligatorische Bundesprogramm und zweimal das Feldschiessen absolviert haben.
Zusätzlich muss für die Überlassung der Waffe zu Eigentum ein aktuell gültiger Waffenerwerbsschein (nicht älter als 3 Monate) vorgewiesen werden. Das Gesuch ist bei der im Kanton zuständigen Behörde (Polizei) einzureichen.
Die Kosten für die Änderung, Kennzeichnung und Datenerfassung der Waffe betragen:
- für die Pistole Fr. 30.--
- für das Stgw 90 Fr. 100.--
Über die Bedingungen für die Übernahme des Sturmgewehr 90 als persönliche Leihwaffe erteilen die Mitarbeiter des zuständigen Zeughauses gerne Auskunft.
Persönliche Leihwaffen
Schiessordnung VBS, Art. 45: Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
- Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber dem zuständigen Zeughaus den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen geschossen haben.
- Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein müssen die entsprechenden Eintragungen enthalten sein.
- Schützenmeisterinnen und Schützenmeister und Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter erhalten eine Leihwaffe, wenn sie durch Vorlage ihres Dienstbüchleins, des Leistungsausweises oder Schiessbüchleins sowie einer schriftlichen Bestätigung der Vereinspräsidentin oder des Vereinspräsidenten nachweisen, dass sie dieses Amt ausüben.
- Schützinnen und Schützen, die für einen Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterkurs vorgesehen sind, erhalten eine Leihwaffe gegen Vorlage des entsprechenden Aufgebots.
- Dienstuntaugliche erklärte Angehörige der Armee können, unter Vorbehalt von Artikel 39, ihre persönliche Waffe als Leihwaffe behalten, sofern sie den entsprechenden Schiessnachweis nach Absatz 1 erbringen können.
- Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder nach Artikel 42b und 44b erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins gemäss Artikel 8.1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997.
Waffenverkauf Auflagen gemäss Eidg. Waffengesetz
Die entsprechenden Auflagen und Vertragsunterlagen sind bei der Kantonspolizei erhältlich.
Bis wann muss die Schiesspflicht erfüllt werden?
Von April bis 31. August kann die Schiesspflicht in einem Schiessverein erfüllt werden.
Datum und Ort für den Nachschiesskurs werden jeweils mittels der jährlichen Publikation der Schiessplakate bekannt gegeben.
Schiesspflicht sind
Subalternoffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erfüllen im Folgejahr der RS-Absolvierung bis ein Jahr vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, jedoch längstens bis zum 34. Altersjahr jährlich die obligatorische Schiesspflicht. Schiesspflichtig sind alle mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft. Die Schiesspflicht ist persönlich und mit der eigenen Waffe zu absolvieren.
Schiesspflicht der Subalternoffiziere:
Subalternoffiziere können zwischen dem obligatorischen Programm mit dem Sturmgewehr auf 300 m oder mit der Pistole auf 25 m wählen.
Von der Schiesspflicht dispensiert sind:
- a) Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
- b) Rekruten, die im laufenden Jahr die Rekrutenschule bestehen oder beenden.
- c) Schiesspflichtige, die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub in die Schweiz zurückkehren.
- d) Dienstpflichtige, die erst nach dem 31. Juli wieder in die Armee eingeteilt und mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden.
- e) Die von einer militärischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.
- f) Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Was ist zur Erfüllung der Schiesspflicht mitzubringen:
Zugestellte schriftliche Aufforderung, Dienstbüchlein, Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis, persönliche Waffe und Gehörschutz.
Welche Bedingungen sind zu erfüllen:
Zur Erfüllung der Schiesspflicht muss die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit der persönlichen Waffe gezielt verschossen werden.
Wenn der Schütze mit dem Sturmgewehr mindestens 42 Punkte und maximal drei Nuller auf 300 m geschossen hat, so hat er die Schiesspflicht bestanden. Es sind maximal zwei Wiederholungen im gleichen Verein mit Kaufmunition zulässig.
Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestanden haben, werden zu einem eintägigen Verbliebenenkurs aufgeboten.

