Appenzell Ausserrhoden

Dienstpflicht

Zivilschutz oder Militär

Bild Übersicht Dienstpflicht Militär und Zivilschutz

Per 1.1.2004 ist die Obergrenze des Dienstpflichtalters von 50 auf 40 Jahre reduziert worden. Wer Zivilschutz leistet, ist vom Militärdienst befreit. Bei der Stellung werden die Wehrpflichtigen entweder für die Armee oder für den Zivilschutz ausgehoben. Es gibt keine Wahlfreiheit.

Zivilschutz ist Pflicht

Die Schutzdienstpflicht ist im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) geregelt: 

Art.11 Schutzdienstpflichtige Personen

Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

Art.13 Dauer

1Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

2Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:

  • höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;
  • höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.

Art.23 Erwerbsausfallentschädigung

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952

Art.24 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12.Juni 19591 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.

Siehe Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Poststrasse 10 A
9100 Herisau

Tel.: 071 353 62 28
Fax: 071 351 52 41

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