Dienstpflicht
Zivilschutz oder Militär
Per 1.1.2004 ist die Obergrenze des Dienstpflichtalters von 50 auf 40 Jahre reduziert worden. Wer Zivilschutz leistet, ist vom Militärdienst befreit. Bei der Stellung werden die Wehrpflichtigen entweder für die Armee oder für den Zivilschutz ausgehoben. Es gibt keine Wahlfreiheit.
Zivilschutz ist Pflicht
Die Schutzdienstpflicht ist im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) geregelt:
Art.11 Schutzdienstpflichtige Personen
Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.
Art.13 Dauer
1Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.
2Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:
- höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;
- höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.
Art.23 Erwerbsausfallentschädigung
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952
Art.24 Wehrpflichtersatzabgabe
Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12.Juni 19591 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.
Siehe Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)Öffnet Link in neuem Fenster


