Fahrzeugzulassung
Fahrzeug einlösen
Wenn Sie im Kanton Appenzell A.Rh. ein Fahrzeug einlösen möchten, können Sie dies per Post oder bei uns am Schalter erledigen. Wir benötigen dazu folgende Unterlagen:
- Einen Versicherungsnachweis, den Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft beziehen müssen. Wenn Sie auf ein Kontrollschild zwei Fahrzeuge einlösen möchten (Wechselschild), sind zwei Versicherungsnachweise erforderlich. Auf dem Versicherungsnachweis muss die Rubrik WS (Wechselschild) von der Versicherungsgesellschaft gekennzeichnet sein.
- Ist das Fahrzeug fabrikneu, benötigen wir zusätzlich den Prüfungsbericht "Formular 13.20A". Dieser wird beim Kauf des Fahrzeugs von der Garage abgegeben.
- Bei einem gebrauchten Fahrzeug ist der Fahrzeugausweis des bisherigen Halters erforderlich. Wurde das Fahrzeug frisch vorgeführt, dann benötigen wir zudem den entsprechenden Prüfungsbericht.
- Wenn Sie zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, ist noch ein Schriftenempfangsschein - für Firmen ein Auszug aus dem Handelsregister - beizubringen.
Fahrzeug wechseln
Wollen Sie anstelle Ihres bisherigen Fahrzeuges ein anderes einlösen? Reichen Sie uns in diesem Fall per Post oder am Schalter folgende Unterlagen ein:
- Einen Versicherungsnachweis, den Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft beziehen müssen. Wenn Sie auf ein Kontrollschild zwei Fahrzeuge einlösen möchten (Wechselschild), sind zwei Versicherungsnachweise erforderlich. Auf dem Versicherungsnachweis muss die Rubrik WS (Wechselschild) von der Versicherungsgesellschaft gekennzeichnet sein.
- Ist das Fahrzeug fabrikneu, benötigen wir zusätzlich den Prüfungsbericht "Formular 13.20A". Dieser wird beim Kauf des Fahrzeugs von der Garage abgegeben.
- Bei einem gebrauchten Fahrzeug ist der Fahrzeugausweis des bisherigen Halters erforderlich. Wurde das Fahrzeug frisch vorgeführt, dann brauchen wir zudem den entsprechenden Prüfungsbericht.
- Den Fahrzeugausweis des bisher eingelösten Fahrzeuges zur Annullierung (sofern nicht bereits erfolgt)
Wechselschild
Wenn Sie zum bisher eingelösten Fahrzeug ein zweites Fahrzeug unter einem Wechselschild in Verkehr setzen wollen, benötigen wir die folgenden Unterlagen:
- Einen Versicherungsnachweis, den Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft beziehen müssen. Auf diesem muss die Rubrik WS (Wechselschild) von der Versicherungsgesellschaft gekennzeichnet sein.
- Ist das Fahrzeug fabrikneu, benötigen wir zusätzlich den Prüfungsbericht "Formular 13.20A". Dieser wird beim Kauf des Fahrzeugs von der Garage abgegeben.
- Bei einem gebrauchten Fahrzeug ist der Fahrzeugausweis des bisherigen Halters erforderlich. Wurde das Fahrzeug frisch forgeführt, dann benötigen wir den entsprechenden Prüfungsbericht.
Beachten Sie bitte Folgendes:
Ein Wechselschild kann nur für Motorfahrzeuge unter sich oder für Anhänger unter sich bezogen werden. Die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können. Daher ist beispielsweise eine Kombination mit Fahrzeugen, die weisse bzw. grüne Kontrollschildern haben müssen nicht möglich.
Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verkehrt, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis erforderlich.
Wechselschilder können grundsätzlich nur für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt werden. Eine Ausnahmeregelung betrifft die Veteranenfahrzeug. Wenn alle Fahrzeuge auf dem Wechselschild den Veteranenstatus eingetragen haben, können bis zu 6 Fahrzeuge auf eine Kontrollschildnummer eingelöst wreden.
Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges
Sie wollen ein Fahrzeug ausser Verkehr setzten?
Dann bringen oder senden Sie uns den Fahrzeugausweis mit dem Vermerk "zur Annullierung" und mit dem Hinweis, ab wann dies gelten soll.
Bitte beachten Sie, dass die Kontrollschilder hinterlegt werden müssen, sofern innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug eingelöst wird.
Überführungsschilder (Exportschilder)
Überführungsschilder werden grundsätzlich auf das Ende des Zulassungsmonatesbefristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage (der Zulassungstag gilt als ganzer Tag), so kann die Befristung auf das Ende des nachfolgenden Monats verlangt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt max. 35 Tage.
Mit den befristeten Kontrollschildern (mit rotem Balken und Vignette) wird auch ein befristeter Fahrzeugausweis abgegeben. Darin werden die folgenden Vermerke eingetragen: "Für den Export bestimmt. Die Überführungsschilder müssen nicht zurückgegeben werden. Fristverlängerungen und wiederholte Zulassung des gleichen Fahrzeuges sind nicht zulässig!
Wer Überführungsschilder beantragt, muss grundsätzlich der vom Kanton abgeschlossenen Kollektivversicherung beitreten. Die Versicherung gilt in Europa (Ausnahme: Gemeinschaft Unabhängiger Staaten GUS), in allen Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinseln. Eine grüne Versicherungskarte wird auf Verlangen abgegeben.
Versicherungsprämien, Gebühren und Abgaben sind beim Bezug der Überführungsschilder zu entrichten.
Es ist eine schriftliche Betriebssicherheitsbestätigung einer Garage mit Selbstabnahme beizubringen. Fahrzeuge mit technischen Mängel müssen zur Prüfung der Betriebssicherheit beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden. Unverzollte Fahrzeuge werden nur mit Zustimmung der Zollbehörden zugelassen, und nur dann, wenn die Fahrzeuge in der Schweiz amtlich geprüft worden sind.
Fahrzeuge mit Überführungsschildern dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden.
Es dürfen sich höchstens 8 Personen im Fahrzeug befinden. Gefährliche Güter dürfen nicht transportiert werden.
Import von Fahrzeugen aus dem Ausland
Für zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge gilt folgendes Vorgehen:
1. Import mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (für Personenwagen)
Mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann das Fahrzeug direkt beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden.
Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:
- Versicherungsnachweis
- Prüfungsbericht (Form. 13.20A) mit Zollstempel
- Einfuhrzollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED (quittiert oder mit Zoll-/MWSt Quittung)
- Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156 EWG; Änderungsrichtlinie 93/81 (wird vom Hersteller ausgestellt, der über eine EG-Gesamttypengenehmigung verfügt; anzufordern bei der Verkaufsfirma).
- Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, "Registration card" für USA-Fahrzeuge).
- Abgaswartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Vereinigung der Schweiz. Automobil-Importeure (VSAI), Postfach 5353, 3001 Bern oder entsprechender Markenvertretung).
Wichtig:
Die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) ist keine Garantie dafür, dass alle Fahrzeugarten auch zum Verkehr zugelassen werden kann. Die momentan gültigen Vorschriften über Abgas, Lärm, OBD (OnBoardDiagnose), Sicherheitsgurten, Geschwindigkeitsbegrenzer, Bremsanlagen etc. müssen in jedem Fall eingehalten sein! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Strassenverkehrsamt ihres Wohnkantones.
2. Import ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Siehe: Weisungen über die Befreiung von der Typenprüfung vom 26. August 2005Öffnet Link in neuem Fenster
- Prüfungsbericht (Form. 13.20A)
- Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED (quittiert oder mit Zoll-/MWSt Quittung)
Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung
- Gemäss Ziffer 1 (ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung) zusätzlich:
- Technische Daten:
Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung), Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit. Die Werte sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen: Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländischen Zulassungspapieren, Fahrzeugbrief, "Note destrictive", Herstellerschild, Betriebsanleitung. - Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von EG-Teilgenehmigungen, Bestätigung des Inhabers der Typengehemigung oder Prüfberichten von offiziellen Prüfungsstellen (Abgas: EMPA/Technikum Biel; Geräusch: Anmeldung beim Strassenverkehrsamt).
3. Übersiedlungs- Ausstattungs- oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr
Fahrzeuge die von den Zollbehörden als Übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung erhalten, sind von der Bestätigung der Abgas- und Geräuschvorschriften ausgenommen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht notwendig. Die Fahrzeuge können direkt beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden. Eine Einschränkung bei Halterwechsel wird jedoch im Fahrzeugausweis eingetragen.
Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:
Gemäss Ziffer 2.
Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen gemäss Ziffer 1 ist beizubringen.
Wir empfehlen Ihnen dringend, beim Import von Fahrzeugen die nicht als Übersiedlungsgut verzollt weredn können oder die über keine EG Gesamtgenehmigung (COC) verfügen, sich vor dem Import beim Strassenverkehrsamt mit den Fahrzeugpapieren beraten zu lassen.
Ausweis für Ersatzfahrzeug
Wenn Ihr ordentlich immatrikuliertes Fahrzeug z.B. wegen einer Reparatur in die Garage muss und daher vorübergehend nicht gebrauchsfähig ist, dann haben Sie die Möglichkeit, auf die gleichen Kontrollschilder ein anderes Fahrzeug einzulösen.
Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, können Sie bei uns einen Ersatzfahrzeugausweis beziehen. Dieser Ausweis berechtigt Sie dann als Halter, während längstens 30 Tagen ein nicht dem ordentlichen Fahrzeugausweis entsprechendes Fahrzeug mit den Ihnen zugeteilten Kontrollschildern in Verkehr zu setzen.
Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird allerdings nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs beim Strassenverkehrsamt hinterlegt ist.
Tagesausweis
Die Erteilung eines Tagesausweises bedeutet keine Verkehrszulassung.
Fahrzeuge mit Tagesausweisen dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden. Es dürfen sich höchstens 8 Personen im Fahrzeug befinden und keine gefährlichen Ladungen befördert werden.
Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48 oder 72 Stunden, vom Zeitpunkt der Kontrollschilderausgabe an gerechnet. Beim Ablauf der Gültigkeitsdauer sind die gereinigten Kontrollschilder und der Tagesausweis, der Ausgabestelle oder per Post zurückzu- senden. Nach Ablauf der Gütligkeit nicht rechtzeitig zurückgegebene Tagesschilder und Tagesausweise werden polizeilich eingezogen. Verspätete Rückgabe der Schilder wird gemäss Art. 60 der Versicherungsverordnung (VVV) bestraft.
Die Versicherungsprämien, Abgaben und Gebühren sind beim Bezug des Tagesausweises zu entrichten.
Versicherungsnachweis
Kein Fahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
Ein Versicherungsnachweis ist für alle Motorfahrzeuge, Personentransportanhänger und Anhänger zum Transport gefährlicher Güter, erforderlich. Der Versicherungsnachweis ist der Beleg für uns, dass Sie gegen Haftpflichtrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft im erforderlichen Umfang gedeckt sind.
Der Versicherungsnachweis ist ausnahmslos maschinell auszustellen. Handeintragungen sind nicht erlaubt.
Besondere Verwendung / Risiken:
Im Versicherungsnachweis müssen
- Wechselschild
- Händlerschild
- Transport gefährlicher Güter
- Platzzahl
Auf jedem Versicherungsnachweis muss der Tag vermerkt sein, an dem seine Gültigkeit beginnt. Vor diesem Tag besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsnachweise, deren Gültigkeitsbeginn im Zeitpunkt der gewünschten Zulassung mehr als 30 Tage zurückliegen, dürfen wir leider nicht akzeptieren.
Der Versicherungsnachweis muss auf den Halter des Fahrzeuges ausgestellt sein. Im Fahrzeugausweis darf kein anderer Halter eingetragen werden als auf dem Versicherungsnachweis.
Fahrzeugausweis für die provisorische Einlösung
Provisorisch eingelöst werden Fahrzeuge, deren Standort sich nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.
Unverzollte Motorfahrzeuge dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
Für provisorisch eingelöste Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er wird so befristet, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft. Die Gültigkeit des Ausweises endet spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monats. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
Die provisorische Einlösung eines Fahrzeuges kann vom Strassenverkehrsamt verlängert werden.
Als Standort des Fahrzeuges gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Einlösung der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige Standortkanton zuständig.
Die Erteilung des Ausweises erfolgt gegen Barzahlung.
Für provisorisch eingelöste Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder (mit rotem Balken) abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis.


