Appenzell Ausserrhoden

Reisendengewerbe

Allgemeine Informationen

Definition

Unter Reisendengewerbe werden die Berufe verstanden, die Personen im Umherziehen ausüben, so Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber usw. Die Ausübung dieser Berufe sind nicht nur in der Schweiz bewilligungspflichtig, sondern in der Regel auch im benachbarten Ausland.
 

  1. Reisende (Kleinreisende, Hausierer, Wanderlagerbetreiber, Wanderhandwerker) sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Das Anbieten erfolgt umherziehend, durch ungerufenes Aufsuchen privater Haushalte, durch den Betrieb eines Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus.
  2. Schausteller sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an häufig wechselnden Standorten Anlagen zur Verfügung stellen, in oder mit denen sich das Publikum unterhalten kann.
  3. Zirkusbetreiber unterhalten das Publikum an häufig wechselnden Standorten mit Darbietungen in oder auf Anlagen.

Rechtsgrundlagen

Das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (SR 943.1) und Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 wurde per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Die neue Bundesgesetzgebung beseitigt für rund 10'000 Personen, welche das Reisendengewerbe in der Schweiz ausüben, die bisherige Rechtszersplitterung in diesem Bereich und eliminiert die teilweise bisherigen hohen Abgaben.
Das Reisendengewerbe wird, soweit es sich mit seinem Angebot für Waren und Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten richtet, abschliessend geregelt. Alle Berufe, die im Umherziehen ausgeübt werden, sind erfasst.

Bewilligung

  1. Reisende:
    Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig. Reisende, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Diese bestätigt, dass die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Die Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie dauert maximal fünf Jahre.
     
  2. Schausteller- und Zirkusgewerbe:
    Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft worden ist und dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Der Sicherheitsnachweis muss periodisch erneuert werden. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist ein Jahr lang gültig.
     
  3. Zuständigkeit:
    Die Verwaltungspolizei von Appenzell A. Rh. erteilt eine Bewilligung, sofern sie zuständig ist und sämtliche Erfordernisse und Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  4. Von der Bewilligungspflicht befreit:
    Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen. Dabei sind aber die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sowie bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften zu beachten.

Sammelwesen

Sammeltätigkeiten mit gemeinnützigem oder wohltätigen Charakter unterstehen im Kanton Appenzell A. Rh. nicht der Bewilligungspflicht. Die Verwaltungspolizei nimmt lediglich Kenntnis davon. Sammeltätigkeiten entbinden nicht davon, allfällige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten (vgl. u.a. gesteigerter Gemeingebrauch).

Versteigerungen

Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung setzt das Einverständnis der zuständigen Gemeinde voraus (vgl. auch Art. 255 EG zum ZGB, bGS 211.1).

Verwaltungspolizei
Landsgemeindeplatz 5
9043 Trogen

Tel.: 071 343 63 44
Fax: 071 343 63 49