Naturschutz- und ÖQV-Beiträge
Welche Entschädigungsmöglichkeiten gibt es für Ökoflächen?
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen haben folgende Möglichkeiten landwirtschaftliche Kulturen im ökologischen und naturschützerischen Sinne mit Entschädigungen zu bewirtschaften:
a) Naturschutzbeiträge gemäss Art. 18 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
b) Ökobeiträge gemäss. Art. 40ff der Direktzahlungsverordnung (DZV)
c) Beiträge für Qualität und Vernetzung nach der Ökoqualitätsverordnung (ÖQV)
1. Gesetzliche Grundlagen für Entschädigungen nach:
Naturschutz (NHG)
Art. 18 NHG / Bundesgesetz
Art. 25ff der kantonalen BeitragsverordnungÖffnet Link in neuem Fenster
Ökologischer Ausgleich
Art. 40ff der DirektzahlungsverordnungÖffnet Link in neuem Fenster
Ökoqualitätsverordnung
Ökoqualitätsverordnung Bund (ÖQV)Öffnet Link in neuem Fenster
Kantonale Ökoqualitätsverordnung (KÖQV), Seite 1-8Öffnet Link in neuem Fenster
2. Anforderungen an die Qualität und Vernetzung gemäss KÖQV
Biologische Qualität und Vernetzung, Seite 9-41Öffnet Link in neuem Fenster
3. Anmeldung
Gesuche um Ausrichtung von Naturschutzbeiträgen sind an die Fachstelle Natur- und Landschaftschutz zu richten.
Die Anmeldung betreffend Ökoqualitäts- und Vernetzungsbeiträgen (ÖQV) erfolgt anlässlich der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung.
4. Internetportale
www.agate.chÖffnet Link in neuem Fenster
www.geoportal.chÖffnet Link in neuem Fenster

