Arbeits- und Ruhezeiten / Bewilligungen
Fragen zu Arbeits- und Ruhezeiten bewegen Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmende. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Arbeitsgesetz in Kürze: SECO - Arbeit und GesundheitÖffnet Link in neuem Fenster und SECO - Die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in KürzeÖffnet Link in neuem Fenster
Überstunden/Überzeit
Man spricht von Überstunden, sobald die vertraglich vereinbarte oder nach Gesamtarbeitsvertrag vorgegebene Wochenarbeitszeit überschritten wird. Als Überzeit zählen Stunden, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.
Bewilligungen
Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Zwingende Nacht und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben, z. B. Kraftwerke, Kioske, Bäckereien, Campingplätze, Fernsehen etc. werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung. Für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften muss in Appenzell Ausserrhoden jedoch bei der zuständigen Gemeinde ein GesuchDownload und öffnen von Formular_Sonntagsverkauf_01.pdf eingereicht werden.
Sonntagsverkäufe
Die Gemeinden in Appenzell Ausserrhoden können 4 Sonntage pro Jahr bestimmen, an denen für Sonntagsverkäufe Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Der Arbeitnehmerschutz muss jedoch gewährleistet werden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen des Arbeitsgesetzes finden Sie hier: SonntagsarbeitDownload und öffnen von Bestimmungen_Sonntagsarbeit_01.pdf
Definition Tages-, Abend- und Nachtzeitraum
Erteilung von Bewilligungen
Vorübergehende Bewilligungen (z. B. 3 Monate) erteilt der Kanton, dauernde Bewilligungen (z. B. mehrere Jahre) der Bund (SECO).
Wenn Sie eine Bewilligung für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit beantragen wollen, so senden Sie uns das ausgefüllte Gesuchsformular ARDownload und öffnen von AZ_Gesuch_AR.doc / Gesuchsformular AIDownload und öffnen von AZ_Gesuch_AI.doc im Voraus mit einer kurzen Begründung des Sondereinsatzes. Wir werden Ihr Anliegen prüfen und bei Fragen mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Natürlich beraten wir Sie auch im Vorfeld eines möglichen Einsatzes.
Zeiterfassungspflicht
Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Die Zeiterfassungsdokumente müssen während fünf Jahren aufgehoben werden.
Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes
Obwohl das Arbeitsgesetz grundsätzlich auf sämtliche Betriebe und Arbeitnehmer anwendbar ist, bestehen auch Ausnahmen. Hier finden Sie nützliche Informationen dazu: SECO - Geltungsbereich des ArbeitsgesetzesÖffnet Link in neuem Fenster
Weiterführende Informationen
- Arbeitsgesetz (ArGÖffnet Link in neuem Fenster) mit Verordnung 1 (ArGV 1Öffnet Link in neuem Fenster) und Verordnung 2 (ArGV 2Öffnet Link in neuem Fenster)
- Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5Öffnet Link in neuem Fenster) mit der Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen GrundbildungÖffnet Link in neuem Fenster und der Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für JugendlicheÖffnet Link in neuem Fenster
- Jugendarbeitsschutz: Informationen für Jugendliche bis 18 JahreÖffnet Link in neuem Fenster
- MutterschutzverordnungÖffnet Link in neuem Fenster
- Mutterschaft: Schutz der ArbeitnehmerinnenÖffnet Link in neuem Fenster
- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2Öffnet Link in neuem Fenster
- Wegleitung zur JugendarbeitsschutzverordnungÖffnet Link in neuem Fenster
- Gesetz über den Sonntagsverkauf (bGS 822.31Öffnet Link in neuem Fenster)
Links
www.seco.admin.chÖffnet Link in neuem Fenster
www.arbeitsbedingungen.chÖffnet Link in neuem Fenster
Auskünfte / Arbeitszeitbewilligungen
Kant. Arbeitsinspektorat AR
Regierungsgebäude
9102 Herisau
Tel. 071 353 64 71
Fax 071 353 64 64
Iris.Heim@ar.ch
oder direkt bei
SECO
Effingerstrasse 31-35
3003 Bern
Tel. 031 322 29 48
Fax 031 322 78 31
abas@seco.admin.ch


