Druckgeräte - Druckbehälter

Geborstener Druckbehälter

Propangastank
Für Druckgeräte git die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV; SR832.312.12). Falls Sie neue Anlagen, die der DGVV unterstehen installieren, oder über alte Anlagen verfügen, die noch nicht gemeldet sind, muss abgeklärt werden, ob diese meldepflichtig sind. Besteht eine Meldepflicht, ist die Meldung direkt an die
SUVA
Meldestelle DGVV
Postfach 4358
6002 Luzern
zu richten. Die wichtigsten Grenzwerte für die Meldepflicht sind:
- 0.5 Bar und 200 BarLiter bei überhitzungsgefährdeten Geräten
- 2 Bar und 3000 BarLiter bei nicht überhitzungsgefährdeten Geräten.
Hier finden Sie nähere InformationenÖffnet Link in neuem Fenster, ob Ihr Druckgerät meldepflichtig ist (inklusive MeldeformularÖffnet Link in neuem Fenster). Weitere Informationen erhalten Sie unter diesen Links: Suva-Meldestelle, LuzernÖffnet Link in neuem Fenster, oder SVTI (Kesselinspektorat)Öffnet Link in neuem Fenster
Das kantonale Arbeitsinspektorat hat in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben. Diese Seite wird im Sinne des "Service public" geführt.

