Appenzell Ausserrhoden

Druckgeräte - Druckbehälter

Bild Geborsteter Druckbehälter

Geborstener Druckbehälter

Bild Propangastrank

Propangastank

Für Druckgeräte git die Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV; SR832.312.12). Falls Sie neue Anlagen, die der DGVV unterstehen installieren, oder über alte Anlagen verfügen, die noch nicht gemeldet sind, muss abgeklärt werden, ob diese meldepflichtig sind. Besteht eine Meldepflicht, ist die Meldung direkt an die

SUVA
Meldestelle DGVV
Postfach 4358
6002 Luzern

zu richten. Die wichtigsten Grenzwerte für die Meldepflicht sind:

  •  0.5 Bar und 200 BarLiter bei überhitzungsgefährdeten Geräten
  • 2 Bar und 3000 BarLiter bei nicht überhitzungsgefährdeten Geräten.

Hier finden Sie nähere Informationen, ob Ihr Druckgerät meldepflichtig ist (inklusive Meldeformular). Weitere Informationen erhalten Sie unter diesen Links: Suva-Meldestelle, Luzern, oder SVTI (Kesselinspektorat)

Das kantonale Arbeitsinspektorat hat in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben. Diese Seite wird im Sinne des "Service public" geführt.