Unfallverhütung / Gesundheitsvorsorge
Unfallverhütung/Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz
Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) ist der Arbeitgeber (Betrieb) verpflichtet zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Er hat dabei die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Die Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften unterstützen und insbesondere die Schutzausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen auch richtig gebrauchen.
Gemäss Art. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) muss der Arbeitgeber alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Im Rahmen der allgemeinden Pflichten (Art. 3-10 VUV und Art. 3-9 ArGV3) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundeit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach erkannten Regeln der Technik.
Der Arbeitgeber hat die getroffenenen Schuzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.
Jeder Betrieb ist verpflichtet, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz aktiv zu betreiben und muss die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderungen nachweisen können. |
Umsetzung im Betrieb
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben muss sich an der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie Nr. 6508 der EKAS) orientieren.
Die SUVA bietet eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die den Aufbau eines Arbeitssicherheits-/Gesundheitschutzssystems unterstützen. Als ein Beispiel sei hier auf folgende Unterlagen verwiesen:
- SUVA-Broschüre Nr. 66101 "Die Sicherheit organisieren - eine zentrale Aufgabe für jedes Unternehmen" (Einführung, Systemstruktur)
- SUVA-Test Nr. 88057 "Sicherheit und Gesundheitsschutz: Wo stehen wir?"
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Information/Beratung
Gemäss Art. 60 Abs. 2 VUV hat der Betrieb auch ein Anrecht auf Beratung betreffend der notwendigen Sicherheitsmassnahmen. Machen Sie davon Gebrauch, wir beraten Sie gerne.
Die Spezialisten der Suva erreichen Sie unter Tel. 041 419 51 11 (Zentrale).
Das kantonale Arbeitsinspektorat erreichen Sie unter Tel. 071 353 64 67.
Um die Anforderungen an die Arbeitssicherheit, d. h. die Unfallverhütung und die Gesundheitsvorsorge kennenzulernen, steht Ihnen eine Vielzahl von Publikationen, Richtlinien und Merkblättern der EKAS und der Suva zur Verfügung.
Weitere Unterlagen, Merkblätter, Normen etc. erhalten Sie bei den verschiedenen Fachorganisationen, die Sie über die Linkliste erreichen.
Zuständigkeiten
Suva:
- Betriebe und Anlagen mit besonderen Gefahren
- Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben
Kantonales Arbeitsinspektorat:
- Betriebe mit geringen Gefahren
- Bei Betriebsbesuchen im ArG-Vollzug auch Unfallverhütung in Suva-Betrieben
- Gesundheitsvorsorge nach ArG in allen Betrieben
Fachorganisationen:
- Spezialgebiete wie Gase, Druck, Elektrizität, Aufzüge usw.
Sicherheit im privaten und öffentlichen Bereich
Gemäss Art. 59 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) fördert die schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu die Verhütung von Nichtberufsunfällen, z. B. im Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit.
Um diese Aufgabe in den Gemeinden gezielt wahrnehmen zu können, ist jeder Gemeinde ein(e) Sicherheitsdelegierte(r) zugeordnet. Diese können wenn nötig auch die Spezialisten der bfu beiziehen. Weiter können Sie bei der bfu Merkblätter und Publikationen zu diesen Themen beziehen.
Beratungsstelle für Unfallverhütung bfuÖffnet Link in neuem Fenster
Auch bei der Suva können Sie Merkblätter und Publikationen zum Thema Freizeitsicherheit beziehen.

