Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
Lex Koller
Rechtsgrundlagen: (BewG, 211.412.41)Öffnet Link in neuem Fenster, (BewV, 211.412.41)Öffnet Link in neuem Fenster, (EG zum BeWG, 213.121)Öffnet Link in neuem Fenster
Allgemeine Informationen
Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) es erworben wird.
Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (auch Lex Koller genannt) ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das Bundesgesetz und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser können nur mit einer Bewilligung des Departements Volks- und Landwirtschaft erworben werden. Diese setzt ein kantonales Kontingent voraus, das im Kanton Appenzell Ausserrhoden 20 Einheiten beträgt. Die jeweilige Gemeinde muss zudem den Verkauf von Ferienwohnungen an Personen aus dem Ausland zulassen. Folgende Gemeinden wurden vom Regierungsrat als Fremdenverkehrsgemeinden festgelegt:
Urnäsch, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Walzenhausen und Reute.
Regierungsbeschluss betreffend Festlegung der FremdenverkehrsgemeindenDownload und öffnen von RR_Beschluss.pdf
Kreisschreiben des DVLDownload und öffnen von Kreisschreiben_EG_BewG1.pdf
Hauptwohnungen können ohne Bewilligung gekauft werden, sofern die Person oder die Familie dort ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz hat.
Betriebsstätten können ebenfalls ohne Bewilligung gekauft werden. Als Betriebsstätten gelten Grundstücke, die für einen Handels- oder Fabrikationsbetrieb dienen oder für ein anderes, nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe bzw. für die Ausübung eines freien Berufs.
Trifft keiner der aufgezählten Fälle zu, ist ein Erwerb in der Regel nicht möglich.
Ansprechpersonen
Sonja
Frick
Handelsregisterführer Stv.
Tel.: 071 353 64 33
Fax: 071 353 62 59
Sonja.Frick@who-needs-spam.ar.ch
Daniel
Kobler
Handelsregisterführer
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