Ehescheidung
Wo ist ein Scheidungsbegehren einzuleiten?
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten. Wenn Sie oder Ihr Ehegatte also in Appenzell Ausserrhoden wohnen, können Sie Ihr schriftliches Scheidungsbegehren an das Kantonsgericht senden.
Ein Formular für ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage finden Sie hier.
Muss ich vor der Einleitung der Ehescheidung zum Vermittler?
Nein. Ihr Scheidungsbegehren können Sie direkt beim Kantonsgericht einreichen.
Welche Unterlagen muss ich bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens einreichen?
Ein Schreiben, mit dem Sie die Scheidung beantragen. In diesem Schreiben sind zu nennen:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort beider Ehegatten
- Name und Adresse allfälliger von Ihnen beauftragter Anwälte
Eine Checkliste mit den einzureichenden Unterlagen können Sie hier abrufen.
Brauche ich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für das Scheidungsverfahren?
Nein. Ein Anwalt kann Ihnen aber helfen, schon vor dem Gerichtsverfahren gütlich eine Scheidungsvereinbarung auszuarbeiten. Falls Sie mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige Scheidungsvereinbarung einreichen, geht das Verfahren in der Regel schneller.
Adressen von Anwältinnen und Anwälten erhalten Sie bei den Anwaltsverbänden St. GallenÖffnet Link in neuem Fenster oder Appenzell sowie bei den Demokratischen Juristinnen und Juristen SchweizÖffnet Link in neuem Fenster.
Scheidungsvereinbarungen werden auch in sogenannten Scheidungsmediationen ausgearbeitet. Mediation bedeutet eine aussergerichtliche Vermittlung durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Ausbildung. In der Mediation werden die Parteien darin unterstützt, eigenständig eine zukunftsorientierte Lösung ihres Konfliktes zu finden. Mediationen werden angeboten durch:
Scheidungsberatungsstelle St. Gallen
Frongartenstr. 16
9000 St. Gallen
Tel. 071/228 09 80
www.familienberatung-sg.chÖffnet Link in neuem Fenster
Mediatoren und Mediatorinnen finden Sie auch auf folgender Seite:
www.mediation-svm.chÖffnet Link in neuem Fenster
Auch vor Gericht können noch Scheidungsvereinbarungen erarbeitet werden.
Was passiert während des Scheidungsverfahrens?
1. Sie reichen die vom Gericht verlangten Unterlagen ein.
2. Sie werden zur Bezahlung eines kostendeckenden Vorschusses aufgefordert.
3. Die Ehegatten werden je separat zu einem Gespräch mit dem Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eingeladen. Von diesem Gespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird dabei über verschiedene Aspekte der Scheidung gesprochen, insbesondere über den Scheidungswillen oder beispielsweise die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Frage, wer am Scheitern der Ehe schuld sein soll, ist hingegen nicht von Interesse und soll nicht Gegenstand des Gesprächs sein. Im Anschluss an diese Gespräche findet eine Instruktionsverhandlung mit beiden Ehegatten statt, wenn diese sich bis dahin noch nicht in allen Punkten einigen konnten (vollständige Scheidungskonvention). Ziel der Verhandlung ist, dass die Ehegatten, falls dies noch nicht erfolgt ist, ihre provisorischen Anträge (Kinderbelange, Unterhaltsbeiträge, Vermögensaufteilung etc.) bekannt geben. Zudem soll über das weitere Vorgehen beschlossen werden. Für das Gespräch und die anschliessende Verhandlung müssen Sie ca. 2-3 Stunden reservieren.
4. Im Instruktionsverfahren nimmt der Richter oder die Richterin dann Abklärungen beispielsweise zu Ihrer Pensionskasse oder den Kinderbelangen vor.
5. Der weitere Verfahrensverlauf hängt davon ab, inwieweit die Ehegatten sich bereits einigen konnten oder nicht.
Welche Scheidungsarten gibt es?
Das Scheidungsrecht sieht zwei Scheidungsarten vor:
1. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren.
2. Die Scheidung auf Klage.
Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist möglich, falls Sie vor oder während des Verfahrens eine teilweise oder umfassende Einigung (Scheidung, Kinderzuteilung, Kinderunterhaltsbeiträge, Besuchsrecht, berufliche Vorsorge) erzielen oder zumindest beide Ehegatten einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll und das Gericht die übrigen Folgen regeln soll.
Eine Scheidungsklage ist notwendig, wenn nicht beide Ehegatten die Scheidung wollen. Eine solche Klage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie bei Klageeinreichung bereits zwei Jahre getrennt leben (Art. 114 ZGB) oder Ihnen die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die Ihnen als klagenden Ehepartner nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB).
Wie kann das Getrenntleben geregelt werden, wenn eine Scheidung noch nicht möglich ist?
Möchte sich ein Ehegatte gegen den Willen des anderen Partners scheiden lassen, so muss bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens eine zweijährige Trennungszeit verstrichen sein. Viele Fragen müssen aber bereits für die Trennungszeit vor der Scheidung geregelt werden, so beispielsweise wer die Kinder betreut oder wem die Wohnung zugeteilt wird. Wenn sich die Eheleute nicht einvernehmlich über diese Punkte einigen können, so kann ein Eheschutzverfahren eingeleitet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Wer beurteilt eine Scheidungsklage?
Falls Sie eine vollständige Scheidungsvereinbarung erarbeiten, wird der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Ihren Fall entscheiden.
Falls Sie keine Einigung oder nur eine Teileinigung erzielen, wird der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Verfahren führen, bis alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen. Dann werden die strittigen Fragen durch eine Abteilung des Kantonsgerichts entschieden.
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Dazu können wir keine genauen Angaben machen. Wenn Sie aber eine vollständige Vereinbarung beim Gericht einreichen, dauert das Verfahren in der Regel weniger lang. Wird die Vereinbarung erst vor Gericht ausgearbeitet oder kommt gar keine Vereinbarung zustande, dauert das Verfahren länger.
Wieviel kostet ein Scheidungsverfahren?
Die Gebührenordnung sieht Gebühren bis CHF 6'000 vor. In sehr aufwändigen Fällen kann diese Gebühr noch erhöht werden. In der Mehrzahl der Fälle bewegt sich die Gebühr aber im Bereich zwischen CHF 1'500 und CHF 3'000.

