Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA)
Vorteile der individuellen Abrechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten
Im Bereich Heizung und Warmwasser liegt noch ein grosses Energiesparpotenzial brach: Durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser können nach den bisherigen Erfahrungen Energieeinsparungen bis zu zehn Prozent erreicht werden. Sie ist gegenüber herkömmlichen Abrechnungsarten wie der Abrechnung nach Wohnungsgrösse gerechter, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt. Wärmetechnisch ungünstig gelegene Räume bzw. Wohnungen (z.B. Eckwohnungen) werden durch einen rechnerischen Lageausgleich innen liegenden Räumen gleichgestellt. Zudem wird bei der Abrechnung der Zwangswärmekonsum von Verteilleitungen und Kaminen berücksichtigt.
VHKA in Neubauten (Art. 11 kEnG)
In Neubauten, die fünf Nutzeinheiten (Wohnungen/Geschäftsräumen) oder mehr umfassen, müssen Messeinrichtungen für Heizung und Warmwasser eingerichtet werden.
VHKA in Altbauten bei Gesamterneuerung des Wärme- oder Warmwassersystems
Bei einer wesentlichen Erneuerungen des Heizungs- und/oder Warmwassersystems bei bestehenden Bauten für fünf und mehr Nutzeinheiten sind die notwendigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser zu installieren.
Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorung
Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Installation von Messgeräten und von Regelgeräten
Die Einrichtungen zur VHKA umfassen die eigentlichen Messgeräte zur Erfassung des individuellen Verbrauchs (Heizkostenverteiler) und die Regelgeräte, mit welchen die Raumlufttemperatur in den einzelnen beheizten Räumen den Bedürfnissen der Bewohner angepasst wird (z.B. thermostatische Heizkörperventile).
Anforderungen an die Geräte für die Heizkostenverteilung (Heizkostenverteiler)
Die Geräte, die für die Verteilung von Heizkosten die massgeblichen Daten erfassen, müssen vom Bundesamt für Metrologie (vormals Eidgenössisches Amt für Messwesen), auf Übereinstimmung mit den EN-Normen geprüft und anerkannt sein.
Ausnahmen von der Erstellungspflicht (Art. 22 kEnV)
Wird eine Wärmeerzeugerleistung von weniger als 20 W/m2 Energiebezugsfläche installiert (einschliesslich Warmwasser), kann auf die Erstellung von Einrichtungen zur VHKA verzichtet werden. Dasselbe gilt für MINERGIE zertifizierte Bauten
Pflicht zur Abrechnung (Art. 11 kEnG, Abs. 3)
In Bauten und Gebäudegruppen mit VHKA-Ausrüstungspflicht müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dem einzelnen Bezüger werden mindestens 60 Prozent der gesamten Heizungs- und Warmwasserkosten nach seinem Verbrauch belastet.
Abrechnung nach Privatrecht
Heizungs- und Warmwasserkosten werden der Mieterschaft als Teil der Nebenkosten in Rechnung gestellt (Art. 257a ff. des Obligationenrechts (SR 220; abgekürzt OR). Die Abrechnung erfolgt nach Art. 5 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (SR 221.213.11; abgekürzt VMWG).
Danach sind als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen. Demgegenüber sind Reparaturen und Erneuerungen sowie Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht anrechenbar. Die Mieterschaft ist berechtigt, eine detaillierte Abrechnung und Aufteilung der Heizungs- und Warmwasserkosten zu verlangen sowie die sachdienlichen Originalunterlagen einzusehen.
Weitere Informationen
- Haustechnik
- Wärmeerzeugung- und speicherung
- Wärmeverteilung und -abgabe
- Lüftung und Klimatisierung
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- Elekrtizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung


