Referenden
Grundlagen
300 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können verlangen, dass eine Gesetzesvorlage (oder ein interkantonaler oder internationaler Vertrag, der wie ein Gesetz wirkt), zur Volksabstimmung gebracht wird (Art. 60 bis der Kantonsverfassung, bGS 111.1, und Verordnung zum fakultativen Referendum, bGS 131.13).
Für das Referendum braucht es gültige Unterschriften von 300 Stimmberechtigten. Über die zu beachtenden Einzelheiten gibt das Gesetz über die politischen Rechte (vgl. nachstehender Link) Auskunft.
Die Unterschriften müssen innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation bei der Kantonskanzlei eintreffen (massgebend ist der Termin im Amtsblatt).
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Download Unterschriftenliste für das fakultative Referendum (pdf-file)Download und öffnen von Unters_liste.pdf

