Appenzell Ausserrhoden

Volksinitiativen

Grundlagen

Vorschriften zur kantonalen Volksinitiative finden sich zum einen in den Art. 51ff. der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) und in den Art. 49ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12). Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgeführt, die es zu beachten gilt:

300 Stimmberechtigte können verlangen, dass

  • die Verfassung ganz oder teilweise geändert wird, oder
  • Beschlüsse, die den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind, wie etwa Gesetze, Finanz- oder Grundsatzbeschlüsse, erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

Form und Inhalt der Initiative

Initiativbegehren sind in zwei Formen möglich, nämlich entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als Anregung. Abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen kann die Form frei gewählt werden, wobei aber die beiden Formen nicht vermischt werden dürfen (Einheit der Form). Initiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen oder mit denen die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt werden, für die ein Einspracheverfahren vorgesehen sind, sind ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung zulässig. Die Initiative muss zudem die Einheit der Materie wahren. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Unterschriftenliste

Die Unterschriftenlisten müssen verschiedene Bestandteile enthalten, damit sie gültig sind, nämlich mindestens die Gemeinde, in welcher die Unterzeichnenden politischen Wohnsitz haben, den Wortlaut der Initiative, die Namen und Adressen von mindestens fünf Urhebern (Initiativkomitee), ein vorbehaltsloses Rückzugsbegehren und die Rückzugsberechtigten sowie einen Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).

Vorprüfung

Das Initiativkomitee muss vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Kantonskanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitgeteilt.

Unterzeichung der Liste

Wer eine Unterschriftenliste unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse eintragen. Auf der gleichen Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der gleichen Gemeinde unterzeichnen.

Frist

Eine Frist für die Sammlung der Unterschriften ist nicht vorgesehen.

Einreichung

Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Kantonskanzlei einzureichen.

Zustandekommen und Gültigkeit

Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen und der Kantonsrat über die Gültigkeit einer Initiative.

Wichtige Hinweise

Die Unterschriftenliste darf nur ein Blatt umfassen. Unterschriftenlisten, die zwei oder mehrere Blätter umfassen, sind ungültig.Reicht der Platz auf der Vorderseite nicht aus, darf die Rückseite benutzt werden. Dabei ist ein entsprechender Hinweis anzubrigen: ("Beachten Sie bitte auch die Rückseite"). In diesem Fall sind eingereichte Unterschriftenlisten nur gültig, wenn sie aus bedruckter Vorder- und Rückseite bestehen.

Kantonskanzlei
Regierungsgebäude
9102 Herisau

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