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Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln

Rechtsgrundlagen

a) Kraftloserklärung gemäss Art. 865 ZGB

Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird (Art. 865 Abs. 1 ZGB). Die Kraftloserklärung ermöglicht es dem Gläubiger, seine Forderung aus dem Schuldbrief ohne Vorlage des Titels geltend zu machen (Art. 863 ZGB). In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird (Art. 865 Abs. 3 ZGB).

b) Kraftloserklärung gemäss Art. 856 ZGB

Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks ebenfalls die Kraftloserklärung des Schuldbriefs verlangen (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Damit wird dem Eigentümer des verpfändeten Grundstücks ermöglicht, das Pfandrecht im Grundbuch löschen zu lassen.

Einleitung des Verfahrens

Zuständig ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch kann direkt beim Gericht eingereicht werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Genaue Bezeichnung der gesuchstellenden Person. Sind mehrere Personen am Grundpfandtitel berechtigt, müssen sie das Gesuch gemeinsam stellen (gemeinsame Unterschrift oder Erteilung einer Vollmacht). Gehörte der Grundpfandtitel einer verstorbenen Person, haben die Erben ihre Erbenstellung zu belegen (z.B. mittels Erbschein).
  • Genaue Bezeichnung des Grundpfandtitels (z.B. mittels Kopie oder Grundbuchauszug).
  • Antrag und Begründung (vgl. dazu nachfolgend).
  • Die notwendigen Beweismittel (vgl. dazu nachfolgend).

Voraussetzungen einer Kraftloserklärung

Damit die Kraftloserklärung erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)   Bei Kraftloserklärung gemäss Art. 865 ZGB

  1. Berechtigung der gesuchstellenden Partei am Grundpfandtitel, als
    • Gläubiger oder
    • Schuldner, welcher den Schuldbrief abbezahlt und zurück erhalten hat, oder
    • Schuldner, welcher den Schuldbrief nach der Errichtung nie aus der Hand gegeben („begeben“) hat, oder
    • Schuldner, welcher den Schuldbrief abbezahlt, aber nicht zurück erhalten hat, weil das Papier zwischen Abzahlung und Rückgabe verloren ging. 
  2. Früherer Besitz des Grundpfandtitels (Datum und Umstände des Erwerbs).
  3. Verlust des Pfandtitels (Ort, Zeitpunkt und Datum des Verlustes, Massnahmen zur Wiedererlangung).

b)   Bei Kraftloserklärung gemäss Art. 856 ZGB

  • Eigentümerschaft am belasteten Grundstück
  • Gläubiger ist seit 10 Jahren unbekannt
  • Seit 10 Jahren wurden für den Grundpfandtitel keine Zinsen mehr gefordert

Im Gesuch ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen und mittels geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Blosse Behauptungen genügen in der Regel zur Glaubhaftmachung einer Tatsache nicht. Fehlt es an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur Kraftloserklärung, muss das Gesuch abgewiesen werden.

Weiteres Verfahren

Erachtet das Gericht die Voraussetzungen zur Kraftloserklärung als erfüllt, ordnet es einen öffentlichen Aufruf des Grundpfandtitels an. Geht innert der Publikationsfrist von einem halben Jahr keine Mitteilung ein, wird der Titel für kraftlos erklärt.

Kosten

Die Kosten sind von der gesuchstellenden Partei zu tragen. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel 450 Franken. Sie wird mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Publikationskosten sind darin enthalten.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

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