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Mieterausweisung

Verlässt ein Mieter bei Ablauf des Mietverhältnisses das Mietobjekt (Wohn- oder Geschäftsräume) nicht freiwillig, so kann der Vermieter ihn gerichtlich ausweisen lassen. Der Mieter wird gerichtlich verpflichtet, die Mietsache zu räumen, allenfalls verbunden mit einer Vollstreckungsanweisung. Örtlich zuständig sind die Behörden am Ort des Mietobjekts (Art. 33 ZPO).

Je nach Sachverhalt und Rechtslage gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Mieterausweisung erwirkt werden kann:

Gerichtliches Kurzverfahren ohne Schlichtungsverfahren

Ist der Sachverhalt unbestritten oder mit Urkunde sofort beweisbar und die Rechtslage klar, so kann der Vermieter direkt beim Einzelrichter des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren ein Ausweisungsgesuch stellen. Das Gesuch ist zu begründen und muss mit sämtlichen Belegen versehen eingereicht werden (gesetzliche Kündigungsandrohung und Kündigung samt Zustellnachweisen). Ein Formular für die Einreichung des Gesuchs beim Gericht finden Sie hier.

Reguläres Gerichtsverfahren mit Schlichtungsverfahren

Ist die Beendigung des Mietvertrages nicht sofort mit Urkunde beweisbar oder ist die Rechtslage unklar, so muss der Vermieter das ordentliche Verfahren beschreiten und sich zuerst an die Mietschlichtungsstelle wenden. Wenn sich die Parteien dort nicht einigen können und die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung ausgestellt hat, muss das Kantonsgericht anschliessend über die Gültigkeit der Mietvertragsbeendigung entscheiden.

Zusätzliche Informationen

Kantonsgericht

Landsgemeindeplatz 2
Postfach
9043 Trogen
T: +41 71 343 64 04
Öffnungszeiten
8.00 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail und Fax

Das Kantonsgericht nimmt per E-Mail oder Fax unaufgefordert übermittelte Eingaben nicht zur Kenntnis. Es wird nur auf Eingaben hin tätig, die ihm per Post zugestellt oder persönlich überbracht werden. Für die Fristwahrung genügt weder eine E-Mail noch ein Faxschreiben.