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Rechtsöffnung

Beseitigung des Rechtsvorschlags (Allgemeines)

Der vom Schuldner auf den Zahlungsbefehl hin erhobene Rechtsvorschlag führt zum Stillstand der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit diese weitergeführt werden kann, muss der Rechtsvorschlag aufgehoben werden. Dem Gläubiger stehen dabei zwei Möglichkeiten offen. Der Rechtsvorschlag kann im sog. Rechtsöffnungsverfahren beseitigt werden, wenn der Gläubiger über einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt (Art. 79 ff. SchKG). Wenn er nicht über einen solchen Titel verfügt, muss der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen. Er kann dann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken (Art. 79 SchKG).

Definitive Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist gestützt auf ein gerichtliches Urteil möglich. Gerichtliche Vergleiche und Klageanerkennungen sind einem Urteil gleichgestellt. Gleiches gilt für Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden und für vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347 - 352 ZPO. Dabei handelt es sich jeweils um einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

Mit der definitiven Rechtsöffnung wird die Sperrwirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt, da in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bereits abschliessend über den Anspruch des Gläubigers entschieden wurde.

Provisorische Rechtsöffnung

Die provisorische Rechtsöffnung kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Die Schuldanerkennung bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Willenserklärung des Schuldners, worin er sich vorbehalts- und bedingungslos verpflichtet, dem Gläubiger einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrag zu bezahlen. Als Schuldanerkennungen kommen öffentliche und private Urkunden, die durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind, in Frage (Art. 82 SchKG). Verträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen (z.B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Darlehens-, Dienst-, Werk- oder Versicherungsverträge).

Das Rechtsöffnungsverfahren (Verfahren und Zuständigkeit)

Örtlich zuständig für die Rechtsöffnung ist das Gericht am Betreibungsort. Der Gläubiger hat die Gerichtskosten vorzuschiessen. Die Beurteilung erfolgt in einem schriftlichen Summarverfahren durch den zuständigen Einzelrichter. Dabei muss vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Dem Rechtsöffnungsbegehren sind der Zahlungsbefehl und der oder die Rechtsöffnungstitel beizulegen, zum Beispiel das Urteil. Allenfalls sind auch weitere sachdienliche Dokumente einzureichen, zum Beispiel Mahnungen. Für das Begehren steht ein Formular zur Verfügung, das hier oder bei der Gerichtskanzlei bezogen werden kann.

Das Rechtsöffnungsbegehren wird dem Schuldner zur Stellungnahme übermittelt. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners hängen vom Rechtsöffnungstitel ab. Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann er die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde oder wenn er sich auf Verjährung beruft (Art. 81 SchKG). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, kann er weitere Einwendungen erheben, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). So kann er geltend machen, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande gekommen (z.B. mangels Unterschrift) oder nicht wirksam (z.B. weil eine vertragliche Bedingung nicht erfüllt wurde). Dabei muss er seine Einwendungen - im Gegensatz zur definitiven Rechtsöffnung - nicht durch Urkunden beweisen. Es genügt, wenn er sie mit entsprechenden Beweismitteln sofort glaubhaft macht.

Erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, ist die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt. Gestützt auf den rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid kann der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Die provisorische Rechtsöffnung beseitigt die Wirkungen des Rechtsvorschlages nicht endgültig. Dem Schuldner steht vielmehr das Recht zu, den Bestand der Forderung oder die Fälligkeit vor den ordentlichen Gerichten zu bestreiten. Dazu dient ihm die Aberkennungsklage (nachfolgend). Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 SchKG).

Gerichtliche Klagen

Steht dem Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel zur Verfügung, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Forderung auf dem ordentlichen Klageweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Zu diesem Zweck hat er in der Regel beim zuständigen Vermittler bzw. der Schlichtungsbehörde Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht ein Schlichtungsbegehren einzureichen.

Führt das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu keiner Einigung, hat der Gläubiger seine Forderung beim Kantonsgericht einzuklagen und auf diesem Wege einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu erlangen. Es wird dabei über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden. Der Gläubiger kann im Rahmen der Klage neben der Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der geforderten Summe zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verlangen. So erspart er sich den Weg zum Rechtsöffnungsrichter, wenn der Schuldner trotz des Urteils nicht zahlt. Der Zahlungsbefehl ist der Klage stets beizulegen.

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