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Lagerung und Umschlag

Chemikalien, welche in die Umwelt gelangen, stellen für diese immer eine Belastung oder direkte Gefährdung dar. Es ist daher wichtig, dass bei der Lagerung und beim Umschlag von Chemikalien die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Zudem gilt es auch zu verhindern, dass durch Unfälle Arbeitnehmende und Bevölkerung gefährdet werden.

Weitere Informationen

Bei der Lagerung und beim Umschlag von Chemikalien müssen entsprechend derer gefährlichen Eigenschaften und in Abhängigkeit der Mengen, ein Minimum an technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Für einzelne Gruppen von Chemikalien, existieren auf Grund ihrer Gefahren zudem erweiterte Vorschriften. So zum Beispiel für:

  • Gase unter Druck
  • Leichtbrennbare Flüssigkeiten
  • Wassergefährdende Flüssigkeiten
  • Säuren und Basen
  • usw.

Für die Aufbewahrung von Kleinmengen, ausserhalb speziell dafür vorgesehener Chemikalienlager, gelten grundsätzlich die Vorschriften der Chemikalienverordnung.

  • Berücksichtigung der Angaben des Herstellers (Etikette, Sicherheitsdatenblatt)
  • Schutz vor gefährlichen Einwirkungen
  • getrennte Lagerung von Lebensmitteln, Futtermitteln, Heilmitteln
  • Trennung von Chemikalien, die miteinander gefährlich reagieren können
  • Unzugänglichkeit für Unbefugte (Kinder)
  • Aufbewahrung in sicheren Gebinden (keine Lebensmittelgebinde)
  • eindeutige Kennzeichnung des Inhalts

Die Vorschriften für Chemikalienlager und den Umschlagplätzen leiten sich aus unterschiedlichen Bereichen wie Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Arbeitnehmerschutz und Brandschutz ab. Eine umfassende Ausführung der geltenden Vorschriften wäre an dieser Stelle zu umfangreich. Die Kantone haben zusammen einen Leitfaden erarbeitet, in welchem die geltenden Vorgaben bei der Lagerung von Chemikalien ausführlich zusammengestellt sind.

Bei der Lagerung derart grosser Mengen gefährlicher Chemikalien, von denen bei einem Störfall schwere Schädigungen für die Bevölkerung und die Umwelt ausgehen können, müssen zudem alle dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko tragbar zu machen und einen allfälligen Störfall bewältigen zu können. Die Art und Weise der Massnahmen und Vorkehrungen richten sich nach der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung). In dieser sind auch die maximalen Lagermengen festgelegt, ab welchen ein Betrieb in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (Mengenschwellen).

Aufgabenteilung Gemeinden - Kanton

Gemeindeaufgaben

  • Koordination der lokalen Einsatzkräfte mit Betrieben, welche der Störfallverordnung unterstehen,
  • Erstellung von Einsatzakten
  • Durchführung periodischer Übungen zur Bewältigung allfälliger Störfälle - zusammen mit den Betrieben

Kantonsaufgaben

  • Kontrolle der Aufbewahrungsvorschriften nach Chemikalienverordnung
  • Vollzug der Störfallverordnung
  • Umwelt- und Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen von Anlagen zur Lagerung oder zum Umschlag von gefährlichen Chemikalien

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35