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kM-22 Basis-Ladeinfrastruktur E-Mobilität

Förderung von Basis-Ladeinfrastrukturen E-Mobilität in bestehenden nicht-öffentlichen Mehrparteiengebäuden.

Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an das Amt für Umwelt einzureichen.

Beitragssätze

Beitrag pro erschlossenem Parkplatz nach Ausbaustufe C1 (Merkblatt SIA 2060
«Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden»)

Fr. 400.--

Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben beträgt Fr. 10'000.--.

Einzureichende Unterlagen

Beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Offerten


Beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Rechnungen
  • Die letzte Stromrechnung des Stromlieferanten als Beleg für die Stromherkunft

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden. Direkt durch den Kanton beeinflussbare Bauten sind nicht beitragsberechtigt.
  3. Finanziell gefördert wird der nachträgliche Einbau einer Basisinfrastruktur in Mehrparteiengebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Bei gemischten Nutzungen Wohnen/Nichtwohnen muss der Anteil der Energiebezugsfläche, welche dem Wohnen dient, mindestens 30 % betragen.
  4. Als Basisinfrastruktur gilt die fest mit einem Gebäude verbundene Elektroinfrastruktur, an welche die einzelnen Ladestationen angeschlossen werden können.
  5. Beitragsberechtigt sind nicht öffentliche Einstellhallen, deren Ladepunkte für die exklusive Nutzung von geschlossenen Nutzergruppen installiert werden.
  6. Die bestehende Einstellhalle muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
  7. Es müssen mindestens drei Parkplätze erschlossen werden.
  8. Der Beitragssatz darf maximal 40 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen (ohne Berücksichtigung der Ladestationen) betragen. Darunter fallen das Einrichten der Anschlussleitung einschliesslich der elektrischen Schutzeinrichtungen sowie allfälliger Kommunikationsverkabelungen und Stromzähler (gemäss Merkblatt SIA 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden» mit Ausbaustufe C1 bezeichnet).  
  9. Je Einstellhalle wird nur ein Beitrag an das erstmalige Einrichten der Anschlussleitung geleistet (nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen). Einstellhallen mit mehreren Einfahrten und/oder mehreren Geschossen gelten als eine Einstellhalle. 
  10. Die neue Basisinfrastruktur muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden sowie über ein Lastmanagementsystem verfügen. 
  11. Der Strom muss ausschliesslich aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Der Bezugsnachweis erfolgt durch eine Bestätigung des Stromlieferanten.
  12. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  13. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

 

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

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April 2024
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