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M-04 Automatische Holzfeuerung ab 70 kW

Förderung von automatischen Holzfeuerungen ab 70 kW als Hauptheizung in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.

Beitragssätze

Beitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 180.-- /kWth

leistungsabhängiger Zusatzbeitrag für Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Fr. 360.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems beträgt Fr. 4'500.-- bei Nichtwohnbauten und Fr. 20'000.-- bei Wohnbauten.
Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben und Massnahme beträgt Fr. 100'000.--.

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Leistungsgarantie zur Offerte für Holzheizungen

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Holzkessel
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
    Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen.
  3. Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Die Holzfeuerungsanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu installierte Holzfeuerungsanlagen ab 70 kW Kessel-Feuerungswärmeleistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken und die in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden sind. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Holzfeuerung keine andere vollwertige zentrale Beheizung des Gebäudes vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Die Anlage muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und alle gesetzlichen Vorschriften einhalten:
    a. Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung LRV (SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 (Stand 1. August 2016) für Holzfeuerungen müssen eingehalten werden.
    b. Installierter Holzheizkessel muss über eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung verfügen.
    c. Mindest-Lastbereich Holzfeuerungskessel: 30 – 100 %
    d. Einbau eines geeichten Wärmezählers bei der Holzfeuerung bzw. beim Abgang ans Wärmenetz. Bei bivalent betriebenen Anlagen ist pro Wärmeerzeuger ein Wärmezähler zu installieren.
    e. Minimale Feuerungswärmeleistung der Holzfeuerung: 70 kW
  8. Leistungsanteile für Prozesswärme oder zur Stromerzeugung sowie holzverarbeitende Betriebe sind von der Förderung ausgeschlossen.
  9. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF begrenzt.
  10. Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke (www.qmholzheizwerke.ch) ist nachzuweisen.
  11. Beitragsberechtigt sind für die gesamte Liegenschaft neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Nicht beitragsberechtigt sind Erweiterungen, Ausbauten oder Anpassungen bestehender Wärmeverteilsysteme.
  12. Eine Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Abnahmemessung (gemäss LRV).
  13. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  14. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  15. Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

Gesuchsförderportal

Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar

Kostenlose Beratung für den Ersatz von Heizungen, welche älter als 10 Jahre sind.
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Oktober 2023
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich