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Aufgaben und Pflichten der befugten Personen

Zur Privaten Kontrolle befugte Personen sind berechtigt, Bauten und Anlagen zu kontrollieren, die sie selbst oder Dritte projektiert und ausgeführt haben. Im Regelfall werden der Nachweis und die tatsächliche Ausführung vom Projektverfasser selbst kontrolliert, weil die Befugnis zur Privaten Kontrolle voraussichtlich an einen grossen Teil der Fachleute aus dem Architektur- und Ingenieurbereich erteilt werden wird. Die durch die Private Kontrolle erzielte Effizienzsteigerung beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass Selbstkontrolle möglich ist.

Projektkontrolle

Im Rahmen der Projektkontrolle bestätigt die zur Privaten Kontrolle befugte Person mit ihrer Unterschrift, dass das Baugesuch den energierechtlichen Bestimmungen entspricht, der Energienachweis nach Art. 8 kant. EnG mit anderen Worten vollständig und korrekt ist. Dazu gehören im Einzelnen:

  • die unterschriebenen und datierten Pläne, nach welchen das Vorhaben ausgeführt wird
  • die Angaben über die verwendeten Bauteile, die Berechnungen gestützt auf die Norm SIA 380/1
  • die Begründung allfälliger Gesuche um Ausnahmebewilligungen

Ausführungskontrolle

Im Rahmen der Ausführungskontrolle wird geprüft, ob der Bau, die Anlage oder die technische Ausrüstung nach den bewilligten Projektunterlagen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Allfällige Abweichungen von den bewilligten Projektunterlagen sind zu begründen, und es ist nachzuweisen, dass sie der Baubewilligung bzw. den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Um die Bestätigung der korrekten Ausführung abgeben zu können, wird vorausgesetzt, dass eine Begleitung während der Bauphase erfolgt. Auch die Ausführungskontrolle ist auf dem entsprechenden Formular unterschriftlich zu bestätigen und zusätzlich durch Projektverfasser und Bauherrschaft unterzeichnen zu lassen.

Abgabe einer unzutreffenden Bestätigung

Eine im Wissen um die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Energienachweises abgegebene Bestätigung kann als Falschbeurkundung nach Art. 251 des Strafgesetzbuches qualifiziert werden. (Die Strafandrohung umfasst Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.) Dasselbe gilt für die unzutreffende Bestätigung, das Vorhaben sei nach den bewilligten Projektunterlagen ausgeführt worden oder könne nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden.

(gilt für Projekt- und/oder Ausführungskontrolle)

Unterzeichnung der Bestätigung

Die Projekt- und die Ausführungskontrolle muss stets auf allen auszufüllenden Formularen von der zur Privaten Kontrolle befugten Person unterzeichnet sein.

Folgen fehlender Unterschriften oder Kontrolle

Fehlt die Unterschrift von Bauherrschaft oder Projektverfasser, ist das Formular unvollständig ausgefüllt und von der Gemeinde an die Bauherrschaft zur Verbesserung zurückzuweisen. Ist hingegen diejenige Rubrik leer, in der die zur Privaten Kontrolle befugte Person unterschreiben müsste, hat eine behördliche Kontrolle des Nachweises bzw. der Bauausführung zu erfolgen. In diesem Fall muss die Gemeinde davon ausgehen, dass entweder keine Private Kontrolle erfolgt ist oder dass die Unterlagen Mängel enthalten, aufgrund derer die zur Privaten Kontrolle befugte Person ihre Unterschrift verweigerte. Der Zusatzaufwand, welcher der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde für die umfassende Prüfung entsteht, wird der Bauherrschaft in Rechnung gestellt.
(gilt für Projekt- und/oder Ausführungskontrolle)

Wird die Ausführungskontrolle hingegen auch nach Mahnung nicht eingereicht, ist die Gemeinde gehalten, selbst eine gebührenpflichtige Kontrolle vorzunehmen.

Vorgehen bei Elektrizitätserzeugung mit fossilen Brennstoffen

Art. 12b kant. EnG enthalten die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Anlagen zur  Elektrizitätserzeugung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, bewilligt werden können. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist durch die Gemeinde (Art. 5 Abs. 1 kant. EnG) bzw. das Amt für Umwelt (Art. 5 Abs. 2 kant. EnG) zu überprüfen (siehe Kapitel Aufgaben der Gemeinden).

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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April 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich