Inhalt

Weitere Lärmquellen

Schall (Lärm) wird in unterschiedlichsten Quellen erzeugt und breitet sich je nach Umgebung anders aus. Und – wie bei so Vielem – ist des einen Freud des anderen Leid. Eine Schiessübung, ein Konzert, die Eisenbahn oder ein Industriebetrieb verursachen Lärm als unerwünschte Nebenwirkung. Je nach Lärmart und genaueren Umständen gibt es unterschiedliche Grundlagen und Wege, den Lärmproblemen zu begegnen.

Industrie- und Gewerbelärm

Unter Industrie- und Gewerbelärm versteht man sowohl den Lärm von grossen Industriebetrieben als auch den von kleineren Handwerksbetrieben und der Landwirtschaft. Neben dem Lärm, der durch die Haupttätigkeit einer Firma verursacht wird, gehört auch der Lärm aus allen Nebenanlagen zum Gewerbelärm. Lärmquellen sind dabei beispielsweise der Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie- und Gewerbeanlagen, Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen sowie Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie auch Heubelüftungsanlagen auf Bauernhöfen.

Zuständig für die Lärmbekämpfung im Bereich des Industrie- und Gewerbelärms ist die Gemeinde. Sie verfügt Lärmschutzmassnahmen im Rahmen von Baubewilligungen oder Sanierungsverfügungen. Zudem sorgt sie durch eine vorausschauende Ortsplanung dafür, dass Lärmprobleme gar nicht erst entstehen.

Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei Lärmklagen aus der Bevölkerung, bei der Beurteilung von Baugesuchen und Arbeiten rund um Nutzungsplanungen.

Eisenbahn- und Fluglärm

Eisenbahnlärm

Die Bahn ist ein leistungsstarkes und umweltschonendes Verkehrsmittel, das aber auch Lärm verursacht. Die Hauptlärmquelle der Bahn ist das Rollgeräusch, das durch Schwingungen der Räder und Schienen verursacht wird. Örtlich begrenzt stören auch andere Lärmarten wie z.B. Bremsquietschen, Kurvenkreischen und Rangierlärm.

Die Lärmsanierungen bei den Bahnen sind in Arbeit. Sie umfassen einerseits Massnahmen beim Rollmaterial und andererseits bauliche Massnahmen entlang der Bahnlinien (z.B. Lärmschutzwände, Einbau von Lärmschutzfenstern). Das Bundesamt für Verkehr BAV hat die Gesamtverantwortung für den Vollzug der Eisenbahnlärmsanierung. Es koordiniert die Umsetzung der verschiedenen Massnahmen.


Fluglärm

Bauliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung sind beim Flugverkehr nur beschränkt möglich. Noch stärker steht deshalb die Lärmbekämpfung an der Quelle im Vordergrund: Einsatz leiser Triebwerke, Einschränkung der Lande- und Abflugzeiten, Festlegung von Anflugrouten (Volte) und Vorsorgemassnahmen mittels raumplanerischer Erlasse im Umfeld von Flughäfen.

Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen durch Flughäfen, Flugplätze und Flugfelder sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL.

Schiesslärm

Schiessen als Vereins- und Leistungssport zählt zu den populären Freizeitaktivitäten. Schiessen verursacht allerdings einen beachtlichen Lärmpegel, deshalb müssen die Schiessanlagen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bestimmte Vorschriften erfüllen.

Die Lärmimmissionen von Schiessanlagen entstehen unmittelbar bei der Schussabgabe (Mündungsknall) und je nach Lage eines Gebäudes zur Schiessanlage, beim Erreichen der Schallgeschwindigkeit eines Geschosses (Geschossknall). Der entstehende Schiesslärm ist abhängig von der Waffe und der verschossenen Munition.

Als Massnahmen zur Lärmbegrenzung kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen zur Anwendung. Die betriebliche Begrenzung der Schiesshalbtage und die Vermeidung des Schiessbetriebs an Sonn- und Feiertagen kann zur Entlastung der Bevölkerung beitragen.

Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen von Schiessanlagen sind die Gemeinden zuständig. Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei Lärmfragen aus der Bevölkerung und bei der Beurteilung von Baugesuchen.

»» Link zur Themenseite Sanierung der Schiessanlagen in Appenzell Ausserrhoden

Musikveranstaltungen

Ein Leben ohne Musik: unvorstellbar! Mit Musik verbinden wir denn auch meist positive Gefühle. Hohe Schallpegel, beispielsweise bei Musikveranstaltungen, gefährden das Gehör. Aufgrund ihres Freizeitverhaltens sind insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene gefährdet. Zu den Beeinträchtigungen zählen vorübergehende Vertäubung, Ohrensausen und permanenter Hörverlust.

Veranstaltungen über 93 dB(A) unterliegen einer Meldepflicht. Meldestelle sind die jeweiligen Gemeinden. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Jugendliche richten (Schülerdiscos etc.) dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein. Die Gemeinden als Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise. 

»» Meldeformular Veranstaltung Schall

Musikveranstaltungen werden häufig von Lichtshows mit Laser begleitet. Der Einsatz von Lasern ist meldepflichtig. Zuständig ist das BAG (Bundesamt für Gesundheit. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Licht - Lichtverschmutzung

»» BAG Meldeportal Laserstrahlung

Allgemeine Publikationen und Links zum Thema

«« Link zur Themenseite Lärm des Cercle Bruit
«« Link zur Themenseite Lärm des BAFU
«« Link zur Themenseite Schall des BAG
 
Baulärm-Richtlinie des BAFU
Faktenblatt zu Veranstaltungen mit Laserstrahlung des BAG
Meldeformular Veranstaltung Schall  
BAG Meldeportal Laserstrahlung

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35