Meldeverfahren - Flankierende Massnahmen
Wichtiger Hinweis:
Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn keine Bewilligungspflicht oder Bewilligung vorliegt.
Wer ist meldepflichtig?
Grundsätzlich ist jeder ausländische Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU/EFTA-Staaten (EU-27/EFTA) mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu melden. Das Meldeverfahren ist nur anwendbar für Erwerbstätigkeiten, die nicht länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern. Diese Regelung gilt auch für selbständige Dienstleistungserbringer aus diesen Staaten.
Erwerbsaufenthalte, welche länger als 90 Tage pro Kalenderjahr dauern, unterstehen dem Bewilligungsverfahren.
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz können Staatsangehörige der EU-27/EFTA-Staaten bis maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr über das Meldeverfahren melden. Die Meldung muss spätestens einen Tag vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgen.
Arbeitsinspektorat
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