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Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F)

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sind Personen, deren Flüchtlingseigenschaften anerkannt werden, die jedoch aus einem bestimmten Grund kein Asyl erhalten. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erhalten eine Bewilligung F.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung für eine Arbeitsbewilligung ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Anstellungsbedingungen müssen erfüllt sein. Brancheneinschränkungen sind nicht vorgesehen.

Meldepflicht

Die bisher kostenpflichtige Bewilligungspflicht von Stellenantritten und Stellenwechseln von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) wird im revidierten Gesetz durch eine vereinfachte kostenlose Meldepflicht ersetzt. Die Meldung muss online mittels Meldeformular vor Arbeitsbeginn an das Amt für Inneres, Abteilung Migration gemeldet werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Obstmarkt 3
9102 Herisau
T: +41 71 353 64 31
F: +41 71 353 62 59

Lisa Maria Hoffmann

Sachbearbeiterin
T: +41 71 353 64 35
F: +41 71 353 62 59