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Zulassung zum QV nach Art. 32
Link zur direkten Zulassung zum QV Art. 32 BBV
Personen mit Berufserfahrung aber ohne Berufsabschluss haben nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung die Möglichkeit, ohne Lehrvertrag einen eidgenössisch anerkannten Berufsabschluss zu erlangen. Vorausgesetzt werden fünf Jahre Berufserfahrung, davon zwei bis vier Jahre im entsprechenden Beruf.
Die Kandidatinnen und Kandidaten bereiten sich allein in speziellen Kursen oder in einer Klasse mit Lernenden auf das Qualifikationsverfahren vor. Sie legen die gleiche Prüfung ab wie die Lernenden mit einem Lehrvertrag.
Voraussetzungen
Die Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren erfordert in der Regel eine mehrjährige zusätzliche Leistungsbereitschaft.
Kenntnisse in der beruflichen Praxis
Bis zum gewünschten Prüfungstermin müssen Sie eine mindestens fünfjährige, berufliche Erfahrung nachweisen. Details sind in den jeweiligen Verordnungen über die berufliche Grundbildung geregelt. Liegt bereits ein Berufsabschluss vor, so wird dies bei der Berechnung der geforderten Berufspraxis angemessen berücksichtigt. Über Dispensationen von einzelnen Fächern entscheidet die Abteilung Berufsbildung.
Kenntnisse in der schulischen Praxis
Sie müssen die Leistungsziele der schulischen Bildung kennen und erfüllen. Grundlage bilden die Verordnung über die berufliche Grundbildung sowie der Bildungsplan des entsprechenden Berufs. Dabei sind gute Deutschkenntnisse notwendig, da der Unterricht an den Berufsfachschulen und an den Vorbereitungskursen sowie die Abschlussprüdung in allen Berufen in deutscher Sprache erfolgt.
Die Kenntnisse der schulischen Bildung können auf drei Arten erarbeitet werden:
- An der entsprechenden Berufsfachschule den Unterrichtsplanung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Berufsfachschule.
- Spezielle Kurse von Schulen oder Verbänden besuchen.
- Selbständig erarbeiten. In diesem Falle ist absolute Selbstdisziplin Voraussetzung.
Vorgehen
Die Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren erfordert eine genaue Planung und einen hohen Arbeitseinsatz. Ein Gespräch mit uns verschafft Klarheit, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
Folgende Fragen müssen geklärt werden:
- Wie steht der Betrieb zu Ihrem angestrebtem Berufsabschluss?
- Bietet der Betrieb die Möglichkeit, Ihnen fehlende berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln?
- Besteht die Möglichkeit, auch andere Arbeitsplätze im Betrieb kennenzulernen?
- Wird fehlende Arbeitszeit vom Lohn abgezogen oder muss sie nachgeholt werden?
Merkblätter
Zusätzliche Informationen
Kontaktperson
