1. Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat
deklariert werden.
2. Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im
Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung
unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen
Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an
die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der
Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
3. Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom
Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes
Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann
steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den
pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von
Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
4. Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das
COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges
Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von
Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
5. Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen gekürzt?
Die Berufsauslagen werden wie in einem Jahr ohne Corona-Homeoffice beurteilt und gewährt.
Im Gegenzug kann kein Corona-bedingter Arbeitszimmerabzug geltend gemacht werden.
Werden trotzdem Corona-bedingte Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend gemacht, wird
folgendes geprüft: Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahr-
zeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berück-
sichtigt werden. Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfallen die Fahrten an den Arbeitsort.
Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden
Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage führen entsprechend zu einer
Kürzung beim Verpfegungsabzuges. Belegbare Kosten für Jahresabonnements des öffent-
lichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig.
6. Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice
abzugsfähig?
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen
Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
7. Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorüber-
gehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen
(insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente
behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
8. Wie müssen die COVID-Taggelder bei selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert werden?
Der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist ohne die COVID-Taggelder zu deklarieren.
Die COVID-Taggelder müssen unter dem Punkt 3.3 "Einkünfte aus Sozial- und anderen
Versicherungen - Erwerbsausfallentschädigung" deklariert werden. Die Bescheinigung der
Sozialversicherungsanstalt über die abgerechneten COVID-Entschädigungen muss
beigelegt werden.