Gesetzesrevision
Per 1. Januar 2019 werden voraussichtlich Teile der Steuergesetzrevision 2019 in Kraft treten. Details dazu finden sich unter https://www.ar.ch/kantonsrat/geschaeftssuche/detail/#business=b48e0d331072475886a29cd4f98259c7.
Der Kantonsrat wird im Jahr 2019 voraussichtlich die Steuergesetzrevision 2020 behandeln. Kernstück der Vorlage bildet das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), das die Abschaffung der privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften vorsieht. Eine allfällige Referendumsabstimmung zum Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF; vormals Steuervorlage 17) soll voraussichtlich am 19. Mai 2019 stattfinden.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Das Bundesgesetz betreffend die Verrechnungssteuer ist revidiert worden. Dabei sind unter anderem die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit der Deklarationspflicht der Vermögenserträge erleichtert worden. Die Frist für das Referendum läuft noch bis zum 17. Januar 2019. Sollte kein Referendum zu Stande kommen, tritt das Gesetz rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft.
AIA
Mit Hilfe des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) soll die Steuertransparenz verbessert und damit die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Mit der EU (inklusive Gibraltar) und neun weiteren Staaten und Territorien hat die Schweiz im Herbst 2018 erstmals Kontodaten ausgetauscht. Auch im Herbst 2019 soll wiederum ein Datenaustausch stattfinden.
Grundstückgewinnsteuer
Die Steuerverwaltung AR stellt den Steuerpflichtigen und ihren Vertretern neu einen Grundstückgewinnsteuerkalkulator zur Verfügung (vgl. https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/steuerberechnungen-steuerfuesse/) zur Verfügung.
Eingereichte Dokumente
Die mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen (Dokumente, Belege, etc.) werden nach der Veranlagung vernichtet und können nicht zurückgesandt werden. Mit Vorteil reichen Sie uns lediglich Kopien ein.
Ausgleichszins
Der Ausgleichzins bleibt gegenüber 2018 unverändert und beträgt 0.5%.
Kantonaler Steuerfuss
Der kantonale Steuerfuss bleibt gemäss Beschluss des Kantonsrates unverändert bei 3.3 Einheiten.