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HeilpraktikerInnen (Prüfung)
Die freie Heiltätigkeit geniesst im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine lange Tradition. Bereits 1871 beschloss die Landsgemeinde mit grossem Mehr die Annahme eines Gesetzes, welches die freie Heiltätigkeit für jedermann gestattete. Dieser Grundsatz der freien Heiltätigkeit gilt auch heute noch, sofern sich die Interessentin / der Interessent über eine bestandene Prüfung ausweisen kann.
Kantonale Prüfung
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden führt auch noch eigene Prüfungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker durch.
Die Prüfung dauert zwei halbe Tage und umfasst einen schriflichen und einen mündlichen Teil. Sie soll dazu beitragen, dass die zukünftigen selbstständigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker:
- die Grenzen ihres Tuns erkennen
- Heilsysteme verstehen und anwenden können
- in Bezug auf die heilpraktischen Richtungen die entsprechenden Kenntnisse vorweisen und die Handlungskompetenzen absehen können
- bezüglich Heilsystemen vernetzt denken können (d.h. zu den eigen-favorisierten Therapie-Richtungen und zumindest Grundkenntnisse in weiteren Therapie-Richtungen besitzen)
- sich in Bezug auf die Ausübung eines Heilberufes ethisch verhalten.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Prüfungsreglementes für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker legt die Prüfungskommission die Prüfungsanforderungen fest.
In Art. 4 Abs. 1 des Reglementes sind die einzelnen Prüfungsfächer umschrieben.
Infolge der Bedeutung zu den heilpraktischen Tätigkeiten beschliesst die Prüfungskommission, dass in den schriftlichen Prüfungen die Prüfungsfächer a) „Aufbau und Funktion der menschlichen Organe“ und f) „Therapiemöglichkeiten im Rahmen der heilpraktischen Verfahren“ als sog. Fallfächer gelten, d.h. in diesen Teilgebieten muss ein „genügend“ mindestens erreicht werden, gleichzeitig ist der gesamte schriftliche Prüfungsteil mit einem „genügend“ (= ausreichende Kenntnisse) abzuschliessen, damit der schriftliche Teil der Prüfung als bestanden gilt.
Ebenso ist die mündliche Prüfung mit einem „genügend“ abzuschliessen, damit die mündliche Prüfung als bestanden gilt.
Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit «bestanden» bewertet worden sind.
Voraussetzungen
Es wird davon ausgegangen, dass die Kandidatin / der Kandidat folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ausweis über einen guten Leumund
- die notwendigen Personal-, Sozial- und Kommunikations-Kompetenzen
- sich über die Ziele der HP-Prüfung Rechenschaft gibt und sich zutraut, die Ziele einzuhalten
Prüfungstermin
Die kantonalen Prüfungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker finden im Jahr 2021 wie folgt statt:
Donnerstag, 4. November 2021, schriftliche Prüfung, in Herisau
Donnerstag, 11. November 2021, mündliche Prüfung, in Herisau
(Unter Vorbehalt nicht beinflussbarer Ereignisse)
Eine Anmeldung zur Prüfung ist bis am 4. Oktober 2021 mit dem offiziellen Formular an die Prüfungskommission für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Peter Guerra, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau,( peter.guerra@clutterar.ch ), zu richten.
Musterprüfungsfragen
Die schriftliche Prüfung besteht aus rund 100 Fragen. Die Fragen werden überwiegend in geschlossener Form gestellt (Multiple-Choice), wobei Mehrfachantworten möglich sind. Rund 25% der Fragen werden offen formuliert, d.h. es liegen keine vorgegebenen Antwortmöglichkeiten vor. Die Prüfung dauert 3 Stunden.
Bei der mündlichen Prüfung werden in der Regel Fallbeispiele besprochen. Die Prüfungsdauer beträgt pro Person 30 - 40 Minuten.
Die nachfolgenden Musterfragen sollen einen möglichen Aufbau der Prüfung darlegen:
Prüfungsvorbereitung
Wir empfehlen folgende Rechtsgrundlagen und Fachliteratur zur Prüfungsvorbereitung:
Eidgenössische gesetzliche Grundlagen im Gesundheitswesen:
- Bundesgesetz über die übertragbaren Krankheiten des Menschen (SR 818.101)
- Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21)
- Verordnung über die Pharmakopöe (SR 812.211)
- Pharmacopoea Helvetica
Kantonale gesetzliche Grundlagen im Gesundheitswesen:
- Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.April 1995 (bGS 111.1) - (vorab Art. 48 Abs. 6 „Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.“)
- Gesundheitsgesetz (bGS 811.1) - (vorab Art. 7, 8, 20 - 28, 34 - 47, 53 - 58, 59, 60, 65, 66, 67)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11) - (vorab Art. 1, 5, 6, 8, 10)
- Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (bGS 811.13)
- Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (bGS 811.11.1)
Allgemeine Fachliteratur:
- Pschyrembel, klinisches Wörterbuch
- Hunnius, pharmazeutisches Wörterbuch
- Swissmedic, Geschäftsbericht (als Abriss über die Tätigkeiten)
- Naturheilpraxis Heute; Lehrbuch und Atlas (Elvira Bierbach)
- Lehrbuch für Heilpraktiker (Isolde Richter)
Bestimmungen des Schweizerischen Arneimittelbuches, Pharmacopoea Helvetica 11, PhHelv 11, zur Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen:
- Kapitel 20, Regeln der Guten Herstellungspraxis
- Kapitel 21, Erläuterungen zu den Regeln der Guten Herstellungspraxis
Pocket-Ausgaben - Pocket-Reihe www.media4u.com, bspw.:
- Heilpraktiker Kompaktwissen pocket (978-3-89862-259-2)
- Wörterbuch Medizin pocket (978-3-89862-267-7)
- Labormedizin pocket (978-3-89862-254-7)
- Anatomie fast (978-3-89862-276-9)
- Biologie fast (978-3-89862-232-5)
Anmeldung zur HeilpraktikerInnen Zulassungsprüfung
Zusätzliche Informationen
Prüfungskommission für HeilpraktikerInnen
Kasernenstrasse 17