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Spitalfinanzierung

Spitaltarife Appenzell Ausserrhoden

Hier finden Sie eine Übersicht über die stationären Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Referenztarife Appenzell Ausserrhoden.

Spitaltarife

Die zwischen den Tarifparteien für die Abgeltung stationär erbrachter OKP-Leistungen vereinbarten Tarife sowie die vom Gesundheitsdepartement provisorisch festgelegten Tarife sind aus den nachfolgenden Dokumenten ersichtlich.

Spitaltarife Appenzell Ausserrhoden 2024

Referenztarife

Für frei gewählte stationäre Behandlungen in einem Listenspital ausserhalb der Spitalliste des Wohnsitzkantons (Art. 41 Abs. 1bis KVG) werden die für das entsprechende Spital geltenden Tarife vergütet, höchstens aber folgende Referenztarife:

Referenztarife Appenzell Ausserrhoden 2024 pro Leistungsgruppe

Kantonsanteil

Der kantonale Anteil gemäss Art. 49a Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beträgt seit 2017 55%.

Umsetzung "ambulant vor stationär" (AVOS)

Seit 1. Januar 2019 ist, gemäss Art. 3c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31), die Regelung "ambulant vor stationär“ in Kraft. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023 für 18 Gruppen von elektiven, also nicht dringlichen Eingriffen  (KLV, Anhang 1a, Ziffer l) an gesundheitlich stabilen Patienten. Sie soll die ambulante Leistungserbringung fördern, wo sie medizinisch sinnvoll, patientengerecht und ressourcenschonend ist. Werden diese Eingriffe dennoch stationär durchgeführt, muss eines der Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung (KLV, Anhang 1a, Ziffer II) zutreffen oder eine Kostengutsprache (KoGu) vorliegen, damit die Voraussetzung für die Kostenübernahme des Kantonsanteils aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gegeben ist. Zur reibungslosen Spitalrechnungsprüfung bedarf es die Angabe des CHOP-Codes sowie ggf. die Nennung der Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung bzw. eine KoGu. 

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die obgenannte Regelung für folgende 18 Gruppen von Eingriffen: Liste der grundsätzlich ambulant durchzuführenden elektiven Eingriffe (AVOS CHOP-Codes, KLV Anhang 1, Gesamtliste (Ziffer I & Ziffer II Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung)) 

Antworten für Fachpersonen: FAQs

Der Kanton prüft aktuell Spitalrechnungen mit folgenden SwissDRG-Codes:
1. Augen: C08B
2. Bewegungsapparat: B05Z; I18B; I18C; I20D; I20F;I20G; I23C; I32D; I32E
3. Kardiologie: F12C; F12E; F12F; F17A; F17B; F49D; F49E
4. Gefässe: F39A; F39B; F59F; F59G
5. Chirurgie: G09G; G09H; G26B; M05Z
6. Gynäkologie: N09Z; N25Z
7. Urologie: L42B; M05Z
8. HNO: D13B

Es gilt grundsätzlich zu beachten, dass AVOS-CHOP-Codes nicht trennscharf in SwissDRG-Codes ausgedrückt werden können. Oben aufgeführte SwissDRG-Codes dienen einzig als Hinweis für einen möglichen AVOS-Fall.
Sofern im Bemerkungsfeld der Spitalrechnung CHOP-Code und Kriterium zugunsten einer stationären Durchführung fehlen und/oder keine KoGu vorliegt, erlaubt sich der Kanton Appenzell Ausserrhoden, zur abschliessenden Prüfung des AVOS-Verdachtsfalles, die Rechnung mit Bitte zur Nachreichung der nötigen Informationen zurückzuweisen.


Zusätzliche Informationen

Abteilung Spitalversorgung

Amt für Gesundheit
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92