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Spitalplanung

Bewerbungsverfahren Gemeinsame Spitalliste Rehabilitation 2024 ARAISG

Im Zeitraum zwischen 26. Januar 2024 und 15. März 2024 sind alle interessierten Schweizer Kliniken der Rehabilitation dazu eingeladen, sich für die gemeinsame Spitalliste der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen zu bewerben.

Weitere Informationen zu den Anforderungen und dem Bewerbungsprozess finden sich hier:

Login - BTSP (spitalplanung-reha-araisg.ch)

 

Bericht Spitalplanung Reha Bewerbungsversion

Generelle Anforderungen Rehailitation ARAISG

Leistungsgruppensprezifische Anforderungen Rehabilitation ARA

Konzept Ausbildungsverpflichtung der Listenspitäler

Die Volksinitiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Gemäss dem neuen Art. 117b in der Bundesverfassung (SR 101) müssen Bund und Kantone unter anderem sicherstellen, dass genügend diplomierte Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen. Die Listenspitäler von Appenzell Ausserrhoden sind im Rahmen des Leistungsauftrags bereits jetzt verpflichtet, im Verhältnis zum gesamten Bedarf des Kantons angemessene Aus- und Weiterbildungsleistungen für Gesundheitsfachpersonen zu erbringen. Art. 2 des Bundesgesetzes schreibt vor, dass die Kantone über eine entsprechende Bedarfsplanung verfügen müssen. Dies hat das Amt für Gesundheit Appenzell Ausserrhoden im Konzept Ausbildungsverpflichtung präzisiert und quantifiziert.


Spitallisten Appenzell Ausserrhoden

Die Spitallisten Appenzell Ausserrhoden führen alle Spitäler und Kliniken auf, mit denen der Kanton Leistungsaufträge abgeschlossen hat. Dazu gehören Spitäler und Kliniken für die Bereiche der Grundversorgung, der Spezialmedizin, der Spitzenmedizin, der Rehabilitation und der Psychiatrie. Listenspitäler sind verpflichtet, alle Personen mit einer Krankenpflegegrundversicherung und mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden aufzunehmen. Voll entschädigt werden Aufenthalte in Listenspitälern der kantonalen Spitallisten, sofern die Spitäler und Kliniken für die zu erbringende medizinische Leistung auf den kantonalen Spitallisten gelistet sind. Ebenfalls voll entschädigt werden Notfälle sowie Aufenthalte, für welche der Kanton eine Kostengutsprache leistet. Nur bis zum Referenztarif bezahlt werden Wahleingriffe, welche aufgrund der freien Spitalwahl ohne Kostengutsprache in Spitälern oder Kliniken auf den Spitallisten anderer Kantone bezogen werden. Für Kosten, welche die Referenztarife übersteigen, haben die Patientinnen und Patienten (Selbstzahler) oder deren Krankenversicherer (Zusatzversicherung) aufzukommen. Patientinnen und Patienten sollten in jedem Fall von ihrer Hausärztin oder von ihrem Hausarzt sowie vom aufnehmenden Spital über mögliche ungedeckte Kosten aufgeklärt werden.  

Rehabilitation

Psychiatrie

Zusätzliche Informationen

Abteilung Spitalversorgung

Amt für Gesundheit
Kasernenstrasse 17
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 92